NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI - Niedersächsisches Konkordat-Durchführungsvereinbarung Änderungsübereinkunft

Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 6. April 2010 (Nds. GVBl. S. 232 - VORIS 22300 -)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 232)

Zur Anpassung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 29. Oktober 1993 treffen die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück und die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster gemäß Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung nachstehende Übereinkunft:

Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbk 2010 - I.

Bibliographie

Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Abschnitt II Nr. 2 der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 304, 310), zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 27. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 103, 104), erhält folgende Fassung:

  1. "2.

    Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

    • je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,

    • je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.

    Mit einer Genehmigung als Kooperative Gesamtschule entfällt aus der Aufzählung in Absatz 1 jeweils eine der Schulen an den Standorten

    1. 1.

      Duderstadt, Hannover, Hildesheim oder Göttingen,

    2. 2.

      Cloppenburg, Oldenburg, Vechta oder Wilhelmshaven.

    Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen."

Abschnitt 2 NdsK-DVbgÄndÜbk 2010 - II.

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Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Hannover, den 6. April 2010

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Kultusministerin
Elisabeth H e i s t e r - N e u m a n n

Für die Diözese Hildesheim
Der Bischof von Hildesheim
Norbert T r e l l e

Für die Diözese Osnabrück
Der Bischof von Osnabrück
Dr. Franz-Josef B o d e

Für die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster
Der Bischöfliche Offizial
Weihbischof Heinrich T i m m e r e v e r s