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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 6. April 2010 (Nds. GVBl. S. 232 - VORIS 22300 -)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu der Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 232)

Zur Anpassung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 29. Oktober 1993 treffen die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück und die Römisch-Katholische Kirche im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster gemäß Abschnitt III Nr. 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung nachstehende Übereinkunft: