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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbk 2010 - I.

Bibliographie

Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Abschnitt II Nr. 2 der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 304, 310), zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 27. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 103, 104), erhält folgende Fassung:

  1. "2.

    Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

    • je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,

    • je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.

    Mit einer Genehmigung als Kooperative Gesamtschule entfällt aus der Aufzählung in Absatz 1 jeweils eine der Schulen an den Standorten

    1. 1.

      Duderstadt, Hannover, Hildesheim oder Göttingen,

    2. 2.

      Cloppenburg, Oldenburg, Vechta oder Wilhelmshaven.

    Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen."