Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbk 2010 - I.
Bibliographie
- Titel
- Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NdsK-DVbgÄndÜbk 2010,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300
Abschnitt II Nr. 2 der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 304, 310), zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 27. Oktober 2006 (Nds. GVBl. 2007 S. 103, 104), erhält folgende Fassung:
- "2.
Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:
je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,
je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.
Mit einer Genehmigung als Kooperative Gesamtschule entfällt aus der Aufzählung in Absatz 1 jeweils eine der Schulen an den Standorten
- 1.
Duderstadt, Hannover, Hildesheim oder Göttingen,
- 2.
Cloppenburg, Oldenburg, Vechta oder Wilhelmshaven.
Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen."