Nds. WBP-Erl,NI - Niedersächsische Weiterbildungsprämie-Erlass

Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

Erl. d. MW v. 3.6.2020 - 13-530/0011/13.2 -

Vom 3. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 610)

Geändert durch Erl. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)

- VORIS 77400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Weiterbildungsprämie2
Empfängerinnen oder Empfänger der Weiterbildungsprämie3
Voraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Weiterbildungsprämie5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 Nds. WBP-Erl - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

1.1 Mit der Weiterbildungsprämie schafft das Land Niedersachsen Anreize, sich beruflich weiterzubilden und damit vorhandene Bildungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Besonders im Bereich der nicht-akademischen Fach- und Führungskräfte wird für die Zukunft ein zunehmender Mangel erwartet. Daher soll die Weiterbildungsprämie für Meisterinnen und Meister (ohne Handwerk) eine finanzielle Anerkennung für eine bestandene Meisterprüfung sein.

1.2 Die Gewährung der Weiterbildungsprämie als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Weiterbildungsprämie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)

Abschnitt 2 Nds. WBP-Erl - Gegenstand der Weiterbildungsprämie

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

Die Weiterbildungsprämie wird für das Bestehen einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung als Industrie- oder Fachmeisterin oder Industrie- oder Fachmeister im gewerblich-technischen sowie im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich (ohne Handwerk) gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)

Abschnitt 3 Nds. WBP-Erl - Empfängerinnen oder Empfänger der Weiterbildungsprämie

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

Empfängerinnen oder Empfänger der Weiterbildungsprämie sind Absolventinnen und Absolventen einer erfolgreich abgelegten öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung als Industrie- oder Fachmeisterin oder Industrie- oder Fachmeister im gewerblich-technischen sowie im land-, forst- und hauswirtschaftlichen Bereich (ohne Handwerk).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)

Abschnitt 4 Nds. WBP-Erl - Voraussetzungen

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Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

4.1 Die Prämie wird den in Nummer 3 genannten Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Prüfung vollständig und erfolgreich ab Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen haben. Maßgeblich ist das Datum des Meisterprüfungszeugnisses.

4.2 Der Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt durch eine erweiterte Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die als Vorlage im Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) hinterlegt ist.

4.3 Die Gewährung der Prämie ist ausgeschlossen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)