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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 Nds. WBP-Erl - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

4.1 Die Prämie wird den in Nummer 3 genannten Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Prüfung vollständig und erfolgreich ab Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen haben. Maßgeblich ist das Datum des Meisterprüfungszeugnisses.

4.2 Der Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten in Niedersachsen liegen. Der Nachweis erfolgt durch eine erweiterte Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die als Vorlage im Kundenportal der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) hinterlegt ist.

4.3 Die Gewährung der Prämie ist ausgeschlossen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss bereits eine Förderung in einem anderen Bundesland beantragt oder gewährt bekommen hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)