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  • ab 01.07.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Nds. WBP-Erl - Zweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Weiterbildungsprämie für Industrie- und Fachmeisterinnen und Industrie- und Fachmeister mit Ausnahme des Handwerks (Niedersächsische Weiterbildungsprämie)
Redaktionelle Abkürzung
Nds. WBP-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77400

1.1 Mit der Weiterbildungsprämie schafft das Land Niedersachsen Anreize, sich beruflich weiterzubilden und damit vorhandene Bildungspotenziale bestmöglich auszuschöpfen. Besonders im Bereich der nicht-akademischen Fach- und Führungskräfte wird für die Zukunft ein zunehmender Mangel erwartet. Daher soll die Weiterbildungsprämie für Meisterinnen und Meister (ohne Handwerk) eine finanzielle Anerkennung für eine bestandene Meisterprüfung sein.

1.2 Die Gewährung der Weiterbildungsprämie als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Weiterbildungsprämie besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 8. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1118)