OstfrIErbbauRRdErl,NI - Ostfriesische Inseln-Erbbaurechtsrunderlass

Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 7.11.2018 - 27006-004 -

Vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)

- VORIS 64100 -

- Im Einvernehmen mit dem ML und dem MU -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.6.2018 (Nds. MBl. S. 664)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    RdErl. d. MS v. 1.9.2011 (Nds. MBl. S. 718), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.3.2017 (Nds. MBl. S. 347)
    - VORIS 23400 -

Abschnitt 1 OstfrIErbbauRRdErl

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Land verfügt auf den Ostfriesischen Inseln über den mit Abstand umfangreichsten Bestand an unbebauten Liegenschaften. Zugleich haben die Marktpreise für bebaubare Grundstücke auf den Inseln eine rasante Steigerung erfahren. Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten besteht eine Tendenz zu weiteren Preissteigerungen. Dies verschärft bei potenziellen Bauherrinnen und Bauherren die Finanzierungsanforderungen erheblich, welche schon durch die infolge der Insellage höheren Baukosten überdurchschnittlich anspruchsvoll sind. Die Schaffung neuen und finanziell tragbaren Wohnraumes auf den Inseln wird hierdurch zusätzlich erschwert.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)

Abschnitt 2 OstfrIErbbauRRdErl

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Vor diesem Hintergrund kann ein entbehrliches unbebautes Grundstück des Landes auf den Ostfriesischen Inseln statt einer vorrangigen Veräußerung nach VV Nr. 6.1.2 Satz 1 zu § 64 LHO künftig durch Bestellung eines Erbbaurechts vermarktet werden, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der VV Nr. 6.1.2 Satz 2 zu § 64 LHO gegeben sein müssen. Dies gilt nicht für Grundstücke des Landes, die aus Staatserbschaften stammen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)

Abschnitt 3 OstfrIErbbauRRdErl

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Abweichend von VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO ist für die Bestellung und weitere Verwaltung eines solchen Erbbaurechts die bislang nach VV Nr. 7.1 zu § 64 LHO verantwortliche Dienststelle zuständig. Für die Bestellung bedarf es der Einwilligung des MF.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)

Abschnitt 4 OstfrIErbbauRRdErl

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Ist nach Anlage 3 zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO die Einwilligung der Fondsverwaltung erforderlich, tritt an deren Stelle die Einwilligung des MF.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)