PflegeDRdErl,NI - PflegeversicherungsdurchführungsRdErl

Durchführung der Pflegeversicherung; zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Durchführung der Pflegeversicherung; zuständige Behörden
Redaktionelle Abkürzung
PflegeDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

RdErl. d. MS v. 21. 10. 2004 - 104-43590/1.3 -

Vom 21. Oktober 2004 (Nds. MBl. S. 680)

- VORIS 20120 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug:

RdErl. v. 27. 6. 1996 (Nds. MBl. S. 1200)
- VORIS 20120 00 00 05 039 -

Abschnitt 1 PflegeDRdErl - 1. SGB XI i. V. m. § 17 NPflegeG

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Titel
Durchführung der Pflegeversicherung; zuständige Behörden
Redaktionelle Abkürzung
PflegeDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1.1
Das MS nimmt folgende Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers wahr:

1.1.1
Mitwirkung am Vertragsschluss von Rahmenverträgen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.

1.1.2
Mitwirkung in der Pflegesatzkommission gemäß § 86 Abs. 1 SGB XI.

1.1.3
Mitwirkung bei Entscheidungen nach § 81 Abs. 2 SGB XI.

1.2
Das LS nimmt folgende Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers wahr:

1.2.1
Erklärung oder Versagung des Einvernehmens zum Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI oder zu dessen Kündigung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB XI für Pflegeeinrichtungen, in denen sich überwiegend Pflegebedürftige befinden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1.2.2
Mitwirkung beim Pflegesatzverfahren als Partei der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI, soweit es sich um den Personenkreis in der Kostenträgerschaft des überörtlichen Sozialhilfeträgers handelt.

1.2.3
Abschluss von Vereinbarungen über die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 87 i. V. m. § 85 SGB XI.

1.2.4
Entgegennahme der schriftlichen Mitteilungen über das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen bei der Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI.

Abschnitt 3 PflegeDRdErl - 3. Pflege-Buchführungsverordnung

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Zuständige Landesbehörde i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) zur Erklärung oder Versagung des Einvernehmens zur Befreiung von Vorschriften der PBV ist das LS.

Abschnitt 4 PflegeDRdErl - 4. Schlussbestimmungen

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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie