NStrG,NI - Niedersächsisches Straßengesetz

Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420)

Inhaltsübersicht(2)§§
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich1
Öffentliche Straßen2
Einteilung der öffentlichen Straßen3
Ortsdurchfahrten4
- aufgehoben -5
Widmung6
Umstufung7
Einziehung8
Straßenbaulast9
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit10
Übergang der Straßenbaulast11
Grundbuchberichtigung12
Eigentumserwerb13
Gemeingebrauch14
Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlass15
Umleitungen15a
Vergütung von Mehrkosten16
Verunreinigung17
Sondernutzung18
Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing18a
Besondere Veranstaltungen19
Straßenanlieger20
Sondernutzungsgebühren21
Unerlaubte Benutzung einer Straße22
Sonstige Nutzung23
Bauliche Anlagen an Straßen24
- aufgehoben -25
- aufgehoben -26
Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen27
- aufgehoben -28
Veränderungssperre29
Schutzwaldungen30
Schutzmaßnahmen31
Bepflanzung des Straßenkörpers32
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen33
Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen34
Unterhaltung der Straßenkreuzungen35
Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern35a
Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern35b
Verordnungsermächtigungen35c
- aufgehoben -36
Planungen37
Planungsgebiete37a
Vorarbeiten37b
Planfeststellung38
- aufgehoben -39
- aufgehoben -40
Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen41
Vorzeitige Besitzeinweisung41a
Enteignung42
Teil II
Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen43
- aufgehoben -44
Straßenbaulast Dritter45
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast46
Behindertengerechte Straßen46a
Teil III
Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Gemeindestraßen47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen48
Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten49
- aufgehoben -50
- aufgehoben -51
Straßenreinigung52
Sonstige öffentliche Straßen53
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen54
Anwendung von Vorschriften des Teiles l bei sonstigen öffentlichen Straßen55
Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten56
Teil IV
Aufsicht und Zuständigkeiten
Straßenaufsicht57
Ausbauvorschriften58
- aufgehoben -59
Übertragung von Behördenbefugnissen60
Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten61
Übergangsvorschrift62
- aufgehoben -63 bis 70
Aufhebung von Vorschriften71
Zeitpunkt des Inkrafttretens72

Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359)

Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsichen Straßengesetzes vom 30. Dezember 1965 (Nieders. GVBl. S. 280),

des Artikels 77 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),

des Artikels I § 1 Nr. 23 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nieders. GVBl. S. 309) und

des Artikels VIII § 2 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 (Nieders. GVBl. S. 233) und

des Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nieders. GVBl. S. 283)

bekanntgemacht.

§ 43 Abs. 2 und 3 tritt am 1. Januar 1981 in Kraft (Artikel I Nr. 40 Buchst. b in Verbindung mit Artikel V Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 42, Teil I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NStrG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dieses ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 NStrG - Öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören:

  1. 1.

    der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;

  2. 2.

    der Luftraum über dem Straßenkörper;

  3. 3.

    das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die der gemeindlichen Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter und der Bewuchs;

  4. 4.

    die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(4) Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.

§ 3 NStrG - Einteilung der öffentlichen Straßen

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Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.

    Landesstraßen; das sind

    1. a)

      Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie

    2. b)

      selbständige Radwege, die allein oder in Verbindung mit anderen Radwegen oder Teilen davon überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;

  2. 2.

    Kreisstraßen; das sind

    1. a)

      Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie

    2. b)

      selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises dienen oder zu dienen bestimmt sind;

  3. 3.

    Gemeindestraßen; das sind

    1. a)

      Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47), sowie

    2. b)

      selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);

  4. 4.

    sonstige öffentliche Straßen (§ 53).

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch im Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen.

(3) Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind.

(4) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt, die für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden können; das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch gemeinsame Verordnung der für den Straßenbau und für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister geregelt.