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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 46a NStrG - Behindertengerechte Straßen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Amtliche Abkürzung
NStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010000000

Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass

  1. 1.

    die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und

  2. 2.

    die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.