§ 46a NStrG - Behindertengerechte Straßen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass
- 1.
die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
- 2.
die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.