JVA-GSSp-AV,NI - JVA-Geld-/Sachspenden-Allgemeine Verfügung

Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

AV d. MJ v. 20.7.2021 (5110 - 301.29) *

Vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)

- VORIS 35110 -

Zur Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden wird bestimmt:

Die AV d. M) v. 2.9.2014 (5110 - 301.29) - Nds. Rpfl. S. 303 -, geändert durch AV d. MJ v. 18.11.2019 - Nds. Rpfl. S. 387 tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2021 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 JVA-GSSp-AV - Geldspenden

Bibliographie

Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

1.1
Die Justizvollzugseinrichtungen sind ermächtigt, Geldspenden anzunehmen, die ihnen zweckgebunden für die Gefangenenbetreuung zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen werden dem Landeshaushalt zugeführt.

1.2
Geldspenden sind unter Beachtung der von der Spenderin oder dem Spender getroffenen Zweckbestimmung zu verwenden. Sie sind nach den für die Landesverwaltung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu bewirtschaften. Die Einnahmen sind bei Kapitel 11 05 Titel 282 10, die darauf beruhenden Ausgaben bei Kapitel 1105 Titel 686 10 zu buchen. Auf die Allgemeinen Vorbemerkungen zum Kapitel 11 05 wird hingewiesen.

1.3
Geldspenden sind so zu verwenden, dass dem Land keine Folgekosten erwachsen.

1.4
Geldspenden sind gemäß § 70 LHO aufgrund einer schriftlichen Anordnung der Anstaltsleitung von der zuständigen Zahlstelle anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Spenden Anstaltsbediensteten persönlich für allgemeine oder bestimmte Betreuungszwecke angeboten werden. Ist im Einzelfall - z. B. bei einer Wohltätigkeitsveranstaltung - die Verweisung der Spenderin oder des Spenders an die zuständige Zahlstelle wegen der besonderen Umstände des Falles nicht möglich oder nicht angebracht, so dürfen Justizbedienstete, denen die Spende angeboten wird, diese ausnahmsweise für das Land Niedersachsen gegen Quittung entgegennehmen. Der Spenderin oder dem Spender gegenüber ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Spende für das Land Niedersachsen angenommen und der gespendete Betrag unverzüglich an die zuständige Zahlstelle zur ordnungsgemäßen Annahme abgeführt wird.

Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)

Abschnitt 2 JVA-GSSp-AV - Sachspenden

Bibliographie

Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

2.1
Sachspenden können angenommen werden, wenn hierdurch dem Land keine Folgekosten erwachsen, die zusätzliche Haushaltsmittel erfordern.

2.2
Sachspenden, die Folgekosten verursachen, dürfen nur angenommen werden, wenn die zur Aufstellung, zum Betrieb oder für sonstige Folgekosten erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden sind und es nicht der Ausbringung einer Verpflichtungsermächtigung bedarf; die Anstaltsleitung hat dem Justizministerium zu berichten.

2.3
Sachspenden gehen in das Eigentum des Landes über. Sie sind zu inventarisieren.

Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)

Abschnitt 3 JVA-GSSp-AV

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Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

Geld- und Sachspenden dürfen nicht angenommen werden, wenn zu besorgen ist, dass die Spenderin oder der Spender über den Spendenzweck hinaus auf Diensthandlungen Einfluss nehmen will. Dies ist besonders sorgfältig zu prüfen bei Spenden von Gefangenen oder Entlassenen, deren Angehörigen oder Personen, die der oder dem Gefangenen oder Entlassenen sonst nahestehen, sowie bei Personen und Unternehmen, die in geschäftlicher Beziehung zur Anstalt stehen oder solche aufnehmen wollen. Über die Annahme von Spenden dieses Personenkreises entscheidet die Anstaltsleitung.

Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)

Abschnitt 4 JVA-GSSp-AV

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Titel
Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden zugunsten von Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-GSSp-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35110

Bei der Annahme und Verwaltung von Geld- und Sachspenden ist insbesondere Nummer 8 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) vom 1.4.2014 (Nds. MBl. S. 330) zu beachten.

Außer Kraft am 31. Dezember 2027 durch Nummer 5 der AV vom 20. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 299)