§ 87 Nds. PersVG - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Grundausbildung und in der weiteren Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sich in der Grundausbildung oder in der weiteren Ausbildung befinden, sind nur für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Stufenvertretungen wahlberechtigt.
(2) Auf die in der Grundausbildung oder weiteren Ausbildung stehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist § 65 Abs. 1 Nr. 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die am Fachbereich Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Studierenden entsprechend.