§ 87 NPersVG - Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) Die im Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei oder der Kriminalpolizei befindlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind wahlberechtigt nur zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Polizeiakademie Niedersachsen und zum Polizeihauptpersonalrat.
(2) Nur zum Personalrat ihrer Stammdienststelle und zu den Stufenvertretungen sind wahlberechtigt
- 1.die zum Aufstieg in den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten während des Aufstiegs und
- 2.die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lehrgang zur Erlangung der Fachhochschulreife.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen.