Amtsgericht Wolfsburg
Urt. v. 23.04.1992, Az.: 6 OWi 504 Js 55649/90
Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmeßgerät; Eichung des Meßgeräts; Sicherungsstempel
Bibliographie
- Gericht
- AG Wolfsburg
- Datum
- 23.04.1992
- Aktenzeichen
- 6 OWi 504 Js 55649/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGWOLFB:1992:0423.6OWI504JS55649.90.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 EichG
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO
- § 3 StVO
Fundstelle
- NZV 1993, 84-85 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werden die Sicherungsstempel an den gesicherten Schrauben entwertet, erlischt die Eichung eines Geschwindigkeitsmeßgeräts vorzeitig. Da u.a. die Verwendung eines zugelassenen, geeichten Gerätes für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung Voraussetzung ist, liegt eine solche bei Einsatz eines Gerätes, dessen Eichung erloschen ist, nicht vor.