Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 8 U 135/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.11.2006
- Aktenzeichen
- 8 U 135/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 42653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:1123.8U135.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - AZ: 3 O 3202/01 (364)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hack und die Richter am Oberlandesgericht Wille und Hillmann auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2006 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen das Klägers und seines Streithelfers zu 1) wird das am 02.06.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37 658,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 4 090,34 EUR seit dem 30.12.2000, auf weitere 29 654,93 EUR seit dem 24.07 200 und auf weitere 3 913,29 EUR seit dem 11.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Feststellungsklage in Höhe von 719 855,50 EUR erledigt hat und den Beklagten aus folgenden Beanstandungen betreffend die Seniorenwohnanlage mit Arztpraxen und Bistro in B...., P.... straße/Ecke A.... Weg, keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, die über 37 658,56 EUR hinausgehen: a) mangelnder Stabilität des Dachstuhls, b) Mängel an der Befestigung der Dachbodenauflage, c) Mängel der Diffusionsfolie im Bodenbereich.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Tatbestand: Die Parteien streiten über das von dem Kläger geltend gemachte restliche Architektenhonorar.
Die Beklagten beauftragten den Kläger mit schriftlichem Vertrag vom 20.07.2000 mit der Ausführung von Architektenleistungen bezüglich der Leistungsphasen 5 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI für den Neubau einer Seniorenwohnanlage mit Arztpraxen und Bistro in B...., P.... straße. Die Rohbauarbeiten an dem Bauobjekt wurden von der Firma A.... E.... GmbH, die Zimmereiarbeiten von dem Betrieb des Streithelfers zu 1) und die Dachdecker- und Klempnerarbeiten von der Streithelferin zu 2) ausgeführt. Das Bauvorhaben wurde am 01.04.2002 fertig gestellt.
Der Kläger hatte zunächst über die von den Beklagten geleisteten Abschlägen von insgesamt 55 219,52 EUR (108 000,- DM) hinaus die Zahlung weiterer Abschläge in Höhe von 33 745,26 EUR (66 000,- DM) klageweise geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat er mit der Begründung, dass er seine Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe, auf der Grundlage seiner Schlussrechnung vom 15.12.2005 die Zahlung eines restlichen Honorars von 37,658,56 EUR verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schlussrechnung vom 15.12.2005 Bezug genommen. Daneben hatte er zunächst die Feststellung begehrt, dass den Beklagten keine Schadensersatzansprüche in Höhe von 255 645,94 EUR (500 000, -DM) zustehen. Diesen Antrag hat er in Höhe eines Betrages von 219 855,04 EUR für erledigt erklärt und die Feststellung begehrt, dass den Beklagten über den Betrag von 37 658,56 EUR hinaus keine Schadenersatzansprüche bezüglich folgender Beanstandungen zustehen: mangelnde Stabilität des Dachstuhls, Mängel an der Befestigung der Dachbodenauflage und Mängel der Diffusionsfolie im Bodenbereich.
Die Beklagten haben nach Maßgabe ihrer Klageerwiderung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, bestritten, dass der Kläger seine Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 8 erbracht habe, und behauptet, dass Mängel im Bereich der Hochbauarbeiten bezüglich der Haft - und Tragfähigkeit des Wandputzes, im Bereich der Zimmereiarbeiten hinsichtlich der Breite der Breite der Sparren und der Befestigung der Dachbodenauflage sowie im Bereich der Dachdeckerarbeiten bezüglich der Anbringung der Diffusionsfolie vorlägen. Entsprechende Schadenersatzansprüche wegen mangelnder Objektüberwachung haben die Beklagten auf insgesamt 255 654,94 EUR beziffert und insoweit die Aufrechnung gegenüber der Forderung des Klägers erklärt.
Die von den Beklagten im ersten Rechtszug geltend gemachten Mängel der Bauausführung waren schon - zum Teil - Gegenstand zweier Vorverfahren.
In dem Verfahren 3 O 380/02 LG Osnabrück hatten die Beklagten gegenüber der klageweise geltend gemachten restlichen Werklohnforderung der Firma A.... E.... GmbH von 73 951,69 EUR mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängel des Innenwandputzes in Höhe von 276 540,01 EUR die Aufrechnung erklärt und wegen des überschießenden Betrages von 202 588,32 EUR Widerklage sowohl gegen die Firma A.... E.... GmbH als auch gegen den Kläger erhoben und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Nachdem das Landgericht mit Urteil vom 18.03.2005 der Widerklage in Höhe von 199 913,58 EUR bezüglich beider Widerbeklagten und in Höhe weiterer 2 675,00 EUR hinsichtlich des Klägers sowie bezüglich des Feststellungsantrags entsprochen hatte, hat der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13.10.2005 (8 U 109/05) auf die Berufung des Klägers hin die gegen ihn gerichtete Widerklage abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats Bezug genommen.
In dem Verfahren 4 O 3173/01 LG Osnabrück haben die Beklagten gegenüber der restlichen Werklohnforderung des Streithelfers zu 1) von 15 475,31 EUR ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel der Arbeiten des Streitverkündeten zu 1) geltend gemacht, wobei sie die Mängelbeseitigungskosten auf insgesamt 46 527,56 EUR beziffert hatten. Das Landgericht Osnabrück hat mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2005 der Klage des Streithelfers zu 1) in Höhe von 10 003,85 EUR nebst Zinsen entsprochen und dabei Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 5 362,74 EUR (Bodenbelag 1 068,13 EUR, Stützen 113,10 EUR und Imprägnierung 4 181,51 EUR) von der Werklohnforderung des Streitverkündeten zu 1) in Abzug gebracht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Osnabrück Bezug genommen.
Im übrigen haben die Beklagten in dem Verfahren 3 O 1452/03 LG Osnabrück gegenüber dem von der Streithelferin zu 2) geltend gemachten restlichen Werklohnanspruch von 48 087,26 EUR den Grund und die Höhe von Rechnungspositionen bestritten sowie wegen Mängel der Leistungen der Streithelferin zu 2) bezüglich der Abdichtungs - und Belagarbeiten auf den Balkonen sowie der Regenentwässerung die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 73 000,- EUR erklärt. Das Landgericht Osnabrück hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 21.07.2006 der Klage in Höhe von 39 583,70 EUR nebst Zinsen entsprochen, wobei es - neben Leistungskürzungen - wegen Mängel der Abdichtungsarbeiten auf den Balkonen einen Betrag 1 300,- EUR sowie wegen Mängel der Belegesarbeiten auf den Balkonen einen Betrag von insgesamt 3 732,43 EUR (7 300,- DM) in Abzug gebracht hat. Über die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil (8 U 181/06) ist noch nicht entschieden worden.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 02.06.2006 die Beklagten verurteilt, an den Kläger 36 477,33 EUR nebst Zinsen zu zahlen, sowie der Feststellungsklage bis auf den in Höhe von 219 855,50 EUR erledigten Teil entsprochen.
Dagegen richten sich die zulässigen Berufungen der Beklagten sowie des Klägers und seines Streithelfers zu 1).
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung weiter. Sie bestreiten unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens, dass der Kläger ausreichende Detailzeichnungen angefertigt habe, und behaupten nunmehr, dass wegen der fehlerhaften Planung des Klägers die Platten auf den Balkonen nicht ordnungsgemäß verlegt und die erforderlichen Wasserabläufe nicht eingebaut worden seien. Dadurch sei ihnen ein Schaden von ca. 40 000,- EUR entstanden. Außerdem machen sie nunmehr geltend, dass es wegen der mangelhaften Bauüberwachung des Klägers zu erheblichen Höhenunterschieden zwischen dem Flur und den einzelnen Wohnungen und innerhalb der einzelnen Wohnungen sowie zu Lärmübertragungen aus dem Eingangsbereich der Seniorenwohnanlage zu den angrenzenden Wohnungen gekommen sei. Dadurch sei ihnen Schäden entstanden, die die Klageforderung bei weitem überstiegen.
Die Beklagten beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen (und die Berufungen des Klägers und des Streithelfers zu 1) zurückzuweisen.
Der Kläger und sein Streithelfer zu 1) beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, über den ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger weitere 1 181,23EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24.6.2001/11.01.2006 zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und sein Streithelfer zu 1) verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht dem Kläger einen restlichen Honoraranspruch von 36 477,33 EUR nebst Zinsen zugesprochen hat. Sie wenden sich mit ihren Berufungen dagegen, dass das Landgericht den Honoraranspruch des Klägers um 1 181,23 EUR wegen Mängeln der Leistungen des Streithelfers zu 1) gekürzt hat und machen geltend, dass dieser Betrag bereits in dem Vorverfahren 4. O 3173/03 LG Osnabrück von der Werklohnforderung des Streitverkündeten abgezogen worden und die Beklagten daher insoweit kein Schaden entstanden sei.
Die Streithelferin zu 2) beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass ihre Werklohnforderung in dem Vorverfahren 3 O 1452/03 LG Osnabrück bereits um Minderungsbeträge bzw. Mängelbeseitigungskosten von insgesamt 5 032,43 EUR gekürzt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtsstreit wird Bezug genommen auf den von ihnen vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze.
Gründe
Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, während sich die zulässigen Berufungen des Klägers und seines Streithelfers zu 1) als in der Sache erfolgreich erweisen.
Im einzelnen gilt folgendes:
I) Berufung der Beklagten:
1) Soweit die Beklagten weiterhin behaupten, dass der Kläger seine Leistungen, insbesondere die Ausführung von Detailzeichnungen nicht erbracht habe, ist darauf abzustellen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 vor dem Landgericht zwei Ordner vorgelegt hat, in denen diverse Ausführungszeichnungen und Detailzeichnungen vorhanden waren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Pläne - wie die Beklagten vermuten - erst nach der Erstellung des Bauwerks zur Vorlage vor dem Gericht erbracht worden sind, sind nicht ersichtlich. Der Sachverständige S.... hat dazu erklärt, dass es sich dabei um die üblicherweise von einem Architekten erstellten Pläne handele und ihm diese Pläne bei der Erstellung der verschiedenen Gutachten in diesem Verfahren und in den Vorverfahren vorgelegen hätten. Unter diesen Plänen befindet sich auch eine Detailzeichnung betreffend den Balkon und den Ortgang. Damit ist die Behauptung der Beklagten widerlegt, dass es insbesondere keine Detailzeichnung betreffend die Ausführung der Betonplatten auf den Balkonen ergeben habe. Im übrigen ergeben sich die insoweit die Anforderungen an die Leistungen des bauausführenden Handwerkes aus der Leistungsbeschreibung, aus der sich eine Verlegung der Platten auf Stelzenlagern ergab.
2) Soweit die Beklagten nunmehr behaupten, die fehlerhafte Planung und Bauüberwachung des Klägers habe zu Baumängeln bezüglich der Lagerung der Steinplatten auf Mörtelsäcken statt auf Stelzenlagern sowie wegen der fehlenden Wasserabläufe geführt, liegt neues Vorbringen vor, dass nach § 533 ZPO i.V. mit 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Diese Mängel waren schon Gegenstand des Vorbringens der Beklagten in dem Vorverfahren 3 O 1452/03 LG Osnabrück und hätten daher von den Beklagten schon im ersten Rechtszug vorgebracht werden können. Soweit er somit nunmehr die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen solcher Baumängel erklärt, ist diese Aufrechnung nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 533 ZPO dafür nicht vorliegen. Weder haben der Kläger und seine Streithelfer der Aufrechnung zugestimmt noch ist diese Aufrechnung sachdienlich, weil der Senat über die neuen und verspätet vorgebrachten Behauptungen der Beklagten umfangreich Beweis erheben müsste. Unter diesen Umständen kann die Aufrechnung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Im übrigen hat das Landgericht Osnabrück in dem Vorverfahren 3 O 1452/03 mit Urteil vom 21.07.2006 nach sachverständiger Beratung von der Werklohnforderung der Streithelferin zu 2) wegen Mängel der Abdichtungsarbeiten auf den Balkonen einen Betrag 1 300,- EUR sowie wegen Mängel der Belegesarbeiten auf den Balkonen einen Betrag von insgesamt 3 732,43 EUR (7 300,- DM) in Abzug gebracht. Die Beklagte haben nicht substantiiert dargelegt, dass diese Beträge zur Mängelbeseitigung zu gering bemessen sind.
3) Gleiches gilt, soweit die Beklagten nunmehr behaupten, dass es wegen einer mangelhaften Bauüberwachung zu Baumängeln bezüglich erheblicher Höhenunterschiede zwischen dem Flur und einzelnen Wohnungen sowie innerhalb der Wohnungen und hinsichtlich von Lärmübertragungen aus dem Eingangsbereich in die angrenzenden Wohnungen gekommen sei. Auch insoweit liegt eine erstmals im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen auf Grund neuen Vorbringens vor, dass gemäß § 533 ZPO i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Die von den Beklagten geltend gemachten Baumängel waren - wie dem Senat aus dem Verfahren 15 O 263/02 LG Osnabrück = 8 U 218/03 (Urteil vom 23.02.2006) bekannt ist - schon Gegenstand der Einwendungen der Beklagten gegen die Werklohnklage der Firma Fliesen N... GmbH und hätten daher schon im ersten Rechtszug spätestens nach Erlass des Revisionsurteils des BGH in diesem Vorverfahren vom 10.11.2005 vorgebracht werden können.
Im übrigen ist dem Senat aus dem Vorverfahren 3 O 380/02 LG Osnabrück = 8 U 109/05 (Urteil vom 13.1.2005) bekannt, dass der Kläger fast täglich und sein Sohn täglich auf der Baustelle anwesend waren. Es ist nicht ersichtlich und nicht von den Beklagten verdeutlicht worden, dass dem Kläger oder seinem Sohn bei dieser Kontrolltätigkeit die von den Beklagten behaupten Mängel der Arbeiten des Fliesenlegers hätten auffallen müssen oder ihm insoweit über das übliche Maß hinaus gesteigerte Überwachungspflichten oblegen hätten.
II) Berufung des Klägers und seines Streithelfers zu 1):
Die Berufungen sind begründet.
Selbst wenn der Kläger für die Baumängel bezüglich des Bodenbelages und der Stützen neben dem Streithelfer zu 1) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz haften würde, ist seine Gesamtschuld nach § 422 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 25.05.2005 in dem Verfahren 4 O 3173/01 sind von der Werklohnforderung des Streithelfers zu 1) bereits Mängelbeseitigungskosten bezüglich des Bodenbelages in Höhe von 1 068,13 EUR und hinsichtlich der Stützen in Höhe von 113,10 EUR im Wege der Aufrechnung in Abzug gebracht worden. Diese Erfüllung des Schadensersatzanspruchs durch den Streithelfer zu 1) wirkt gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch für den Kläger.
Insoweit liegt zwar neues Vorbringen des Klägers und seines Streithelfers zu 1) vor. Dieses Vorbringen ist aber schon deswegen zuzulassen, weil es unstreitig ist. Darauf, ob der Kläger von dem Urteil des Landgerichts in dem Vorverfahren im ersten Rechtszug schuldlos keine Kenntnis hatte - wie er behauptet - kommt es daher nicht an.
Verzugszinsen auf diesen vom Landgericht abgesetzten Betrag stehen dem Kläger - entsprechend dem Berufungsantrag des Streithelfers zu 1) - ab dem 24.07.2001 zu. Insoweit ist der Antrag dahin gehend auszulegen, dass der Streithelfer zu 1) entsprechend dem mit Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2005 geänderten Klageantrag insoweit Zinsen seit dem 24.07.2001 und nicht - wie wohl irrtümlich im Berufungsantrag aufgenommen - seit dem 24.06.2001 geltend macht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO