Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.11.2006, Az.: 12 W 27/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 03.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 W 27/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:2006:1103.12W27.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 14.09.2006 - AZ: 9 O 403/06
In der Beschwerdesache
...
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht ...und den Richter am Landgericht ...
am 3. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14.09.2006 aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO liegen nicht vor, da es an einer Vorgreiflichkeit im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Die Entscheidung des Falles ist nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das Gegenstand der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren ist.
Auch eine analoge Anwendung des § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Vorliegend geht es nicht um die Frage der Verfassungsmäßigkeit anzuwendender Rechtsnormen, die bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage ist, so dass ausnahmsweise eine Aussetzung zulässig wäre (vgl. BGH, NJW 1998, 1957 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 337/97]; OLG Hamburg, NJW 1994, 1482). Vielmehr sind im Rahmen der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren Fragen der Vorgreiflichkeit des § 19 GWB sowie der Darlegungslast im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB zu klären, deren Beantwortung Einfluss auf das hiesige Verfahren nehmen kann. Das Landgericht Freiburg ( NJW 2003, 3424) hält zwar eine Aussetzung bei einer derartigen Sachlage für zulässig. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Im Falle der Parallelität zweier Prozesse mit unterschiedlichen Streitgegenständen sind beide Gerichte in gleicher Weise zur Entscheidung des jeweiligen Rechtsstreits berufen. Daher ist nach überwiegender Auffassung - der sich der Senat anschließt - eine Aussetzung des Rechtsstreits selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Zuwarten auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll und in Anbetracht der kurzen Zeitspanne bis zu den zu erwartenden Entscheidungen zumutbar ist (vgl. auch OLG Jena, NJW-RR 2001, 503 [OLG Jena 10.07.2000 - 7 W 346/00]; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 148, Rn. 19; Zöller-Gerger, ZPO, 25. Aufl., § 148, Rn.5). Auch P.... (Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rn. 9) vertritt insoweit keine abweichende Ansicht. Er hält eine Aussetzung lediglich dann für zulässig, wenn die Parteien durch eine - vorliegend nicht gegebene - Abrede die Abhängigkeit von einem Musterprozess begründen.