HRVÄndG,NI - Hochschulrechtliche Vorschriften-Änderungsgesetz

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
HRVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 202)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes1
Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes2
Inkrafttreten3

Art. 1 HRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
HRVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), werden nach dem Wort "Studierenden" ein Komma und die Worte "die zu Beginn des jeweiligen Semesters oder Trimesters das 18. Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.

Art. 2 HRVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
HRVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Hochschulzulassungsgesetz vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 47, 228), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 18 Abs. 4" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 4 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 10 Satz 1 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 11 Satz 1 NHG" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 7 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 4 Satz 1 NHG)" durch den Klammerzusatz "(§ 18 Abs. 5 Satz 1 NHG)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 7 Satz 3 NHG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 8 Satz 3 NHG" ersetzt.

  3. 3.

    § 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "Bei der Berechnung des Lehrangebots bleibt das wissenschaftliche, künstlerische und sonstige Lehrpersonal unberücksichtigt, das aus den Studienbeiträgen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG oder aus Mitteln finanziert wird, die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über ein gemeinsames Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre vom 30. September 2010 (BAnz. S. 3631) zur Verfügung gestellt werden."

Art. 3 HRVÄndG - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
HRVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 29. Juni 2011

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann Dinkla

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
David McAllister