Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.07.1985, Az.: 2 U 61/85

Vertragsabschluß; Versicherungsvertrag; Leistungsfreiheit; Nichtanzeige; Gefahrerhöhung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.07.1985
Aktenzeichen
2 U 61/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1985:0710.2U61.85.0A

Fundstelle

  • VersR 1985, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versicherer, dem der Abschluß eines weiteren Versicherungsvertrags entgegen § 9 Abs. 1 S.1 AFB nicht angezeigt ist, kann sich auf die Leistungsfreiheit gem. § 9 Abs. 1 S. 3 AFB nicht berufen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von er Nichtanzeige den Versicherungsvertrag kündigt.

2. Ein Verstoß gegen gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften (§ 7 AFB) kann zugleich eine Gefahrerhöhung i. S. des § 6 AFB darstellen.