Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.08.1985, Az.: 5 UF 39/85
Förderung der Weiterbildung; Medizinstudium; Unterhaltsverpflichteter; Unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind; Angemessene Berufsausbildung; Ausbildung zum Krankenpfleger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.08.1985
- Aktenzeichen
- 5 UF 39/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1985:0820.5UF39.85.0A
Rechtsgrundlage
- § 1610 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1985, 1282
- NJW-RR 1986, 2-3 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Zur Wertung des Medizinstudiums als eine vom Unterhaltsverpflichteten zu fördernde Weiterbildung, wenn das Abitur durch das unterhaltsberechtigte volljährige Kind erst nach dreimaliger Wiederholung eines Schuljahres mit der Durchschnittsnote von 4, 0 abgelegt wird, im Anschluß daran eine Ausbildung als Krankenpfleger durchlaufen wird, eine rund zweijährige Berufstätigkeit folgt, bis schließlich der von Anfang an gewünschte und kontinuierlich angestrebte Studienplatz für Medizin zugesprochen wird und das Kind mittlerweile 28 Jahre alt ist.
2. Der Unterhaltsverpflichtete ist vielmehr seiner Verpflichtung zur Förderung einer angemessenen Berufsausbildung durch die Ausbildung zum Krankenpfleger in ausreichender Weise nachgekommen.