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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 1 11. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
11. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Höhe der Rundfunkgebühr

    Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

    1. 1.

      Die Grundgebühr : 5,76 Euro.

    2. 2.

      Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro."

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Prozentzahl "93,1373" durch die Prozentzahl "93,0219" und die Prozentzahl "6,8627" durch die Prozentzahl "6,9781" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Prozentzahl "61,0994" durch die Prozentzahl "60,5086" und die Prozentzahl "38,9006" durch die Prozentzahl "39,4914" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "145,96 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "163,71 Mio. Euro".

  3. 3.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2012".

    2. b)

      In Satz 4 wird das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2012".