11. RÄndStV,NI - Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
11. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 12. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 322 - VORIS 22620 -)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz vom 8. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 322)

der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung3

Art. 1 11. RÄndStV - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Bibliographie

Titel
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
11. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Höhe der Rundfunkgebühr

    Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

    1. 1.

      Die Grundgebühr : 5,76 Euro.

    2. 2.

      Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro."

  2. 2.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Prozentzahl "93,1373" durch die Prozentzahl "93,0219" und die Prozentzahl "6,8627" durch die Prozentzahl "6,9781" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Prozentzahl "61,0994" durch die Prozentzahl "60,5086" und die Prozentzahl "38,9006" durch die Prozentzahl "39,4914" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "145,96 Mio. Euro" ersetzt durch den Betrag "163,71 Mio. Euro".

  3. 3.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2012".

    2. b)

      In Satz 4 wird das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2012".

Art. 2 11. RÄndStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Bibliographie

Titel
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
11. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007 wird das Datum "31. Dezember 2008" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2012".

Art. 3 11. RÄndStV - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

Bibliographie

Titel
Elfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
11. RÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 12. Juni 2008

Für das Land Baden-Württemberg:
Günther H. O e t t i n g e r

Für den Freistaat Bayern:
Günther B e c k s t e i n

Für das Land Berlin:
Klaus W o w e r e i t

Für das Land Brandenburg:
Matthias P l a t z e c k

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Jens B ö h r n s e n

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole v o n   B e u s t

Für das Land Hessen:
R. K o c h

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
H. R i n g s t o r f f

Für das Land Niedersachsen:
Christian W u l f f

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Jürgen R ü t t g e r s

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt B e c k

Für das Saarland:
Peter M ü l l e r

Für den Freistaat Sachsen:
St. T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt:
B ö h m e r

Für das Land Schleswig-Holstein:
Peter Harry C a r s t e n s e n

Für den Freistaat Thüringen:
Dieter A l t h a u s