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  • ab 09.07.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 HWEN2023VerlRdErl - Verfahrensregelungen

Bibliographie

Titel
Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
HWEN2023VerlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

2.1 Zur zuständigen Stelle für die Zusammenstellung und Prüfung der Verleihungsvorschläge (Vorschlagsstelle) wird das NLBK bestimmt.

2.2 Dazu berechtigt, Anregungen für die Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen an Hilfeleistende zu geben, sind

  1. a)

    Hilfsorganisationen, beteiligte Streitkräfte, staatliche Behörden, Dienststellen für ihre Angehörigen,

  2. b)

    die 49 unteren Katastrophenschutzbehörden für ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder der Feuerwehren und Werkfeuerwehren sowie für sonstige Helferinnen und Helfer sowie für überörtliche Hilfeleistung,

  3. c)

    das MI für die Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern sowie für ausländische Einsatzkräfte, die über Hilfeleistungsersuchen zur Bewältigung der Hochwasserlage angefordert wurden.

2.3 Die Anregungen zu Nummer 2.2 Buchst. a und b sind bei der unteren Katastrophenschutzbehörde einzureichen, in deren Gebiet die Hilfe geleistet wurde. Es ist darauf zu achten, dass Doppelanregungen vermieden werden. War eine Helferin oder ein Helfer in mehr als einem Landkreis eingesetzt, so ist die Anregung bei dem Landkreis einzureichen, in dem sie oder er zuerst Hilfe geleistet hat.

Die Anregungsberechtigten prüfen in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen nach den unter Nummer 1 aufgeführten Richtlinien erfüllt sind. Dabei soll in Zweifelsfällen großzügig verfahren werden.

2.4 Die nach Nummer 2.3 zuständigen 49 unteren Katastrophenschutzbehörden legen die bei ihnen eingereichten Anregungen der Vorschlagsstelle vor.

2.5 Die Vorschlagsstelle prüft die bei ihr eingereichten Anregungen (Nummer 2.4) und sorgt dafür, dass etwaige offensichtliche Mängel behoben werden. Aufgrund der Anregungen legt sie dem MI die Verleihungsvorschläge listenmäßig mit folgenden Angaben vor:

  1. a)

    Familienname,

  2. b)

    Vorname,

  3. c)

    Organisation.

Nummer 2.3 Satz 2 gilt entsprechend.

2.6 Das MI ergänzt die Vorschlagslisten mit den geprüften Anregungen gemäß Nummer 2.2 Buchst. c.

2.7 Ein Dienstleistungsunternehmen versendet die Ehrennadeln sowie die vorbereiteten Urkunden an die anregungsberechtigten Stellen gemäß Nummer 2.2. Für die Verleihungsurkunden gilt dabei das Muster der Anlage.

2.8 Die anregungsberechtigten Stellen veranlassen die Aushändigung der Hochwasser-Ehrennadel 2023 des Landes Niedersachsen sowie die endgültige Ausfertigung und Aushändigung der Verleihungsurkunden. Sie kann die Aushändigung auch über die nach Nummer 2.2 Anregungsberechtigten vornehmen lassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 2. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 305)