NLBK-AufgErl,NI - NLBK-Aufgabenerlass

Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Erl. d. MI v. 4. 3. 2021 - 34.1/02101/01/01-3 -

Vom 4. März 2021 (Nds. MBl. S. 577)

- VORIS 21090 -

Bezug:

  1. a)

    Beschl. d. LReg v. 22. 12. 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 96)
    - VORIS 21090 -

  2. b)

    RdErl. v. 3. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 546)
    - VORIS 21021 -

  3. c)

    RdErl. v. 3. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1821)
    - VORIS 21090 -

Zur Sicherstellung einer Zuständigkeitszuweisung im staatlichen Brand- und Katastrophenschutz werden nachstehende Regelungen getroffen. Die dem NLBK gemäß den Nummern 2 und 3 des Bezugserlasses zu a als eigene Zuständigkeit übertragenen Aufgaben werden durch diesen Erlass geregelt.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemein1
Brandschutz2
Katastrophenschutz3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 NLBK-AufgErl - Allgemein

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Das NLBK nimmt eine Bündelungs-, Steuerungs- und Verteilfunktion zwischen der kommunalen und der ministeriellen Ebene wahr.

Grundsätzlich erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen dem MI und dem NLBK per Mail über die E-Mail-Adressen buk@mi.niedersachsen.de und poststelle@nlbk.niedersachsen.de.

Abschnitt 2 NLBK-AufgErl - Brandschutz

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Das NLBK ist landesweit für folgende Aufgaben des Brandschutzes zuständig:

2.1
Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach § 6 Abs. 2 NBrandSchG,

2.2
Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG, Ausnahme: Die Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG für landeseigene Einrichtungen behält sich das Fachministerium vor.

2.3
Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters einer Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 2 NBrandSchG,

2.4
Verpflichtung wirtschaftlicher Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.5
Überwachung nach § 16 Abs. 6 NBrandSchG

  1. a)

    des Vorliegens der Voraussetzungen der Anerkennungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG und

  2. b)

    der Einhaltung der Anordnungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,

2.6
Zustimmung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen bei der Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG,

2.7
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen an Angehörige der Werkfeuerwehren,

2.8
Erteilung von Weisungen an die Kommunen, Bestimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und Übernahme der Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG,

2.9
Zuweisung der Feuerschutzsteuer (zweckgebundener Anteil der Kommunen) gemäß Bezugserlass zu c,

2.10
Erteilung von Befreiungen nach § 6 Abs. 2 FwVO,

2.11
Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 FwVO,

2.12
Betrieb der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung und zentralen Prüfstellen nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBrandSchG,

2.13
Beratung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBrandSchG,

2.14
Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBrandSchG,

2.15
Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NBrandSchG,

2.16
Mitwirkung bei den dem Land obliegenden Aufgaben nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 2 NBrandSchG,

2.17
Durchführung der Imagekampagne zur Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren,

2.18
Mitwirkung bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 5 NBrandSchG.

2.19
Die Aufgaben und Themenfelder

  • Prüfung der Voraussetzung und Zustimmung für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen durch die Kommunen,

  • Überprüfung kommunaler Ausbildungsstellen,

  • Geschäftsstatistik/Tätigkeitsberichte der Feuerwehren,

  • vorbeugender Brandschutz,

  • landesweite Zuständigkeit für den wasserseitigen Brandschutz,

  • Beschaffung von Feuerwehrehrenzeichen und deren Verteilung an die Bedarfsträger,

  • Förderung zentraler Brandschutzorganisationen und

  • koordinierende Stelle zum Einsatz des Feuerwehrflugdienstes (FFD),

werden bis zu einer gesonderten Regelung orientiert an der bisherigen Handhabung in den Polizeidirektionen durch das NLBK wahrgenommen.

Abschnitt 3 NLBK-AufgErl - Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Das NLBK ist landesweit für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Niederlanden im Katastrophenschutz zuständig.

Abschnitt 4 NLBK-AufgErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und Katastrophenschutz
Redaktionelle Abkürzung
NLBK-AufgErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 3. 3. 2021 in Kraft.

An das
Niedersächsisches Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz

Nachrichtlich:
An die
Kommunen