Das NLBK ist landesweit für folgende Aufgaben des Brandschutzes zuständig:
2.1
Aufsicht über die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nach § 6 Abs. 2 NBrandSchG,
2.2
Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG, Ausnahme: Die Anerkennung von betrieblichen Feuerwehren als Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG für landeseigene Einrichtungen behält sich das Fachministerium vor.
2.3
Entgegennahme von Anzeigen über die Bestellung einer neuen Leiterin oder eines neuen Leiters einer Werkfeuerwehr nach § 16 Abs. 2 NBrandSchG,
2.4
Verpflichtung wirtschaftlicher Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen nach § 16 Abs. 3 NBrandSchG,
2.5
Überwachung nach § 16 Abs. 6 NBrandSchG
a)
b)
2.6
Zustimmung zu öffentlich-rechtlichen Verträgen bei der Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NBrandSchG,
2.7
Verleihung von Feuerwehrehrenzeichen an Angehörige der Werkfeuerwehren,
2.8
Erteilung von Weisungen an die Kommunen, Bestimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und Übernahme der Einsatzleitung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG,
2.9
Zuweisung der Feuerschutzsteuer (zweckgebundener Anteil der Kommunen) gemäß Bezugserlass zu c,
2.10
Erteilung von Befreiungen nach § 6 Abs. 2 FwVO,
2.11
Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 2 FwVO,
2.12
Betrieb der zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtung und zentralen Prüfstellen nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBrandSchG,
2.13
Beratung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBrandSchG,
2.14
Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NBrandSchG,
2.15
Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NBrandSchG,
2.16
Mitwirkung bei den dem Land obliegenden Aufgaben nach dem NBrandSchG gemäß § 5 Abs. 2 NBrandSchG,
2.17
Durchführung der Imagekampagne zur Förderung des Ehrenamtes in den Feuerwehren,
2.18
Mitwirkung bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 5 NBrandSchG.
2.19
Die Aufgaben und Themenfelder
Prüfung der Voraussetzung und Zustimmung für die Durchführung von Aus- und Fortbildungslehrgängen durch die Kommunen,
Überprüfung kommunaler Ausbildungsstellen,
Geschäftsstatistik/Tätigkeitsberichte der Feuerwehren,
vorbeugender Brandschutz,
landesweite Zuständigkeit für den wasserseitigen Brandschutz,
Beschaffung von Feuerwehrehrenzeichen und deren Verteilung an die Bedarfsträger,
Förderung zentraler Brandschutzorganisationen und
koordinierende Stelle zum Einsatz des Feuerwehrflugdienstes (FFD),
werden bis zu einer gesonderten Regelung orientiert an der bisherigen Handhabung in
den Polizeidirektionen durch das NLBK wahrgenommen.