Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.08.2012, Az.: 1 Ws 293/12

Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz; Aufrechnungsausschluss im Erinnerungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.08.2012
Aktenzeichen
1 Ws 293/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 26300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0807.1WS293.12.0A

Fundstellen

  • NStZ-RR 2013, 63
  • StRR 2012, 443

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO sind im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht anwendbar.

2. Ist in einem (Teil)Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die gebotene Kostenentscheidung unterblieben, fehlt es an der Grundlage für den Kostenansatz zu Lasten des Angeklagten; die Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

3. Im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG sind Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme gänzlich unhaltbar war und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellte.

4. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ist die Einwendung der Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist.

Tenor:

1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.

2. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 um weitere 4.665,72 Euro gekürzt und die vom Verurteilten zu erstattenden Kosten des Verfahrens auf insgesamt 24.158,05 Euro festgesetzt werden.

3. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die 3. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 1. September 2008 (21 KLs 5524 Js 70277/99), rechtskräftig seit dem 4. März 2009, wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. April 2005 (15 KLs 5524 Js 78292/98) erkannten Strafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach mehrfacher Änderung des Kostenansatzes ist dem Beschwerdeführer schließlich eine Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 über insgesamt 28.999,77 Euro gestellt worden. Dieser Betrag setzte sich aus folgenden Positionen zusammen:

1. Auslagen für Zustellungen (KV Nr. 9002-1)

49,00 Euro

2. Auslagen für Zeugenentschädigung (KV Nr. 9005)

2.416,15 Euro

3. Auslagen für Dolmetscherentschädigung (KV Nr. 9005)

4.665,72 Euro

4. An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge (KV Nr. 9007)

19.981,65 Euro

5. Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen zustehen (KV Nr. 9013)

1.887,25 Euro.

2

Gegen diesen Kostenansatz hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 Erinnerung eingelegt. Des Weiteren hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung und die "Freigabe der ohne Rechtstitel beschlagnahmten Vermögenswerte". Schließlich hat er die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt.

3

Auf die Erinnerung hat die 3. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter mit Beschluss vom 22. Juni 2012 die Kostenrechnung um 176,00 Euro auf 28.823,77 Euro gekürzt, weil darin unter Position 5 zu Unrecht Auslagen in Höhe von 82,00 Euro für die Beschaffung einer Datenfestplatte durch die Staatsanwaltschaft Hannover und mangels Stundennachweises in diesem Verfahren nicht ansatzfähige Reisekosten des Sachverständigen R. in Höhe von 94,00 Euro enthalten waren.

4

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung hat das Landgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin eine Mahnsperre bis zur Entscheidung über die Erinnerung angeordnet hatte. Die Anträge auf "Freigabe der ohne Rechtstitel beschlagnahmten Vermögenswerte" und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 7. Juli 2012. Er hält seine Anträge und Einwendungen aufrecht. Außerdem beantragt er die "Rückverweisung" der Sache an das Landgericht "mit der Maßgabe", ihm "Beratungshilfe nach dem BerHG zu gewähren".

6

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II. 1. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.

8

2. Die beantragte "Rückverweisung" der Sache an das Landgericht "mit der Maßgabe", dem Beschwerdeführer "Beratungshilfe nach dem BerHG zu gewähren", kommt nicht in Betracht. Die Bewilligung von Beratungshilfe ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung und unterliegt daher auch nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Abgesehen davon wird gemäß § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Dies ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 - 1 BvR 787/10, in der es um die Gleichstellung Bedürftiger "im außergerichtlichen Bereich" geht. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein gerichtliches Verfahren.

9

3. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Verurteilten zu Recht zurückgewiesen.

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Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-RR 1993, 69 [KG Berlin 19.05.1992 - 1 VA 1/92]; Zöller-Geimer, ZPO 29. Auflage § 114 Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht.

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Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf aaO. mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70 [BGH 01.10.2002 - IX ZB 271/02]; OLG Düsseldorf aaO.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 66 Rn. 48). Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat der Senat keinen Zweifel (ebenso OLG Düsseldorf aaO.; OLG München MDR 1977, 502 [OLG München 28.12.1976 - 11 W 1611/76]).

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4. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist nicht statthaft; insoweit ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. OLG München MDR 1985, 333; Hartmann, aaO. Rn. 44). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren ist mit der vorliegenden Entscheidung erledigt.

13

5. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig und hat zum Teil Erfolg.

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a) Die Beschwerde ist insoweit begründet, als die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Mai 2012 über die vom Landgericht bereits vorgenommene Kürzung hinaus um weitere 4.665,72 Euro zu kürzen war. Es handelt sich hierbei um die Auslagen für Leistungen der Übersetzerin Lücke. Diese können nicht dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden, weil es insoweit an der notwendigen Kostengrundentscheidung fehlt.

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Die Auslagen sind ausschließlich in dem hinzuverbundenen Verfahren 5524 Js 46990/02 wegen des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil des kanadischen Staatsangehörigen M. entstanden. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs ist das Verfahren indes in der Hauptverhandlung durch Beschluss vom 28. August 2008 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dieser Beschluss ist nicht mit einer Kostenentscheidung versehen worden. Ein Rückgriff auf die Kostenentscheidung des am 1. September 2008 verkündeten Urteils ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, weil die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ausschließlich die Kosten erfasst, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 159 [BGH 25.01.2012 - 4 StR 631/11]).

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Über die Pflicht zum Tragen von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse, durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH NStZ 1997, 249 [BGH 23.03.1996 - 1 StR 685/95]; NStZ-RR 2012, 159 [BGH 25.01.2012 - 4 StR 631/11]; LR-Hilger, StPO 26. Aufl. § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO 6. Aufl. § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als "vorläufig" in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendigung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 30, 197, 198; BGH NStZ 2007, 476, NStZ-RR 2012, 159 [BGH 25.01.2012 - 4 StR 631/11]). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kostenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 159 [BGH 25.01.2012 - 4 StR 631/11]; Hilger, aaO. Rn. 17, 28; Meyer-Goßner, aaO. § 464 Rn. 8, 12 jeweils m.w.N.). Daher sind diejenigen Kosten, welche durch den im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteil veranlasst waren, nicht von der Kostenentscheidung im Urteil erfasst (BGH aaO.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Einstellungsbeschluss nach dem letzten Wort des Angeklagten unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden wäre; denn dann würden sich Beschluss und Urteil als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung darstellen (vgl. BGH aaO. und StV 2001, 437). Das ist hier indes nicht der Fall gewesen. Der Einstellungsbeschluss wurde am vorletzten Sitzungstag, noch vor den Schlussanträgen der Verteidiger und dem letzten Wort des Angeklagten verkündet.

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Da die gebotene Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss unterblieben ist und auch nicht mehr nachgeholt werden kann, fehlt es insoweit an der Grundlage für den Kostenansatz zu Lasten des Beschwerdeführers; die Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last (vgl. Meyer-Goßner, aaO. Rn 8 m.w.N.).

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b) Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Beschwerdeführer die ihm ansonsten in Rechnung gestellten Beträge aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Urteil vom 1. September 2008 als Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO) gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 9000 ff. des Kostenverzeichnisses (KV) - Anlage 1 zum GKG - zu tragen hat.

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Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.

21

aa) Die Rüge der Beschwerde, dass Reisen des "hausinternen Gutachters" der Staatsanwaltschaft Hannover nicht erforderlich gewesen seien, geht ins Leere, da das Landgericht im angefochtenen Beschluss bereits die Reisekosten des Sachverständigen R. in Höhe von 94,00 Euro gestrichen hat und der Kostenansatz im vorliegenden Verfahren keine weiteren Reisekosten eines Sachverständigen ausweist.

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bb) Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Auslagen anzweifelt, die durch Zeugenvernehmungen des ermittelnden Staatsanwalts entstanden sind, hat das Landgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen sind (OLG Düsseldorf AnwBl 1978, 358; AnwBl 1983, 462; OLG Koblenz wistra 1986, 121; Hartmann, aaO. Rn. 20). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG vorliegt, wenn also eine Maßnahme gänzlich unhaltbar war und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellte (OLG Hamm Rpfl 1961, 316; JurBüro 1966, 146; OLG Düsseldorf aaO.; Hartmann, aaO.). Das ist hier nicht Fall. Ermittlungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft; ihr obliegt nach § 160 Abs. 1 StPO die Erforschung des Sachverhalts. Zeugenvernehmungen durch Staatsanwälte stellen gerade in umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstrafverfahren - wie hier - die Regel dar. Die Behauptung, dass ein Zeuge sich durch den ermittelnden Staatsanwalt "irritiert, eingeschüchtert und gleichzeitig traumatisiert" gefühlt habe, ändert an der Pflicht des Beschwerdeführers zum Tragen der hierdurch angefallenen Auslagen nichts. Dass die Vernehmung dieses Zeugen nicht das vorliegende Verfahren betraf, wird nicht behauptet.

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cc) Die Einwendung der Aufrechnung ist im Verfahren nach § 66 GKG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners - wie hier - weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZR 52/06, juris).

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6. Den Antrag auf "Freigabe der ohne Rechtstitel beschlagnahmten Vermögenswerte" hat das Landgericht zu Recht als im vorliegenden Verfahren unzulässig zurückgewiesen. Denn für das Verlangen auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände ist der Zivilrechtsweg gegeben (vgl. OLG Nürnberg NStZ 2006, 654; OLG Oldenburg StV 1996, 534; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 202 [OLG Düsseldorf 13.12.1989 - 2 Ws 582/89]; OLG Stuttgart NStZ 1989, 39; NStZ-RR 2002, 111 [OLG Stuttgart 27.08.2001 - 2 Ws 165/01]; KK-Schoreit, aaO. § 23 EGGVG Rn 57a; Meyer-Goßner, aaO. § 23 EGGVG Rn 15). Eine Verweisung an das zuständige Zivilgericht hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil eine entsprechende Anwendung des § 17a GVG, ungeachtet des bisher nicht gestellten Antrages, nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr eine ordnungsgemäße Klage erhoben werden muss (OLG Nürnberg aaO.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 111 [OLG Stuttgart 27.08.2001 - 2 Ws 165/01]; OLG Hamburg NStZ 1995, 252).

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III. Die Entscheidung über Gebühren und Auslagen folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.