§ 29 NVAbstG - Teilnahme an der Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240010000000
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen oder einen Stimmschein hat.
(2) 1Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird. 2Wer einen Stimmschein hat, kann in einem beliebigen Stimmbezirk seines Stimmkreises oder durch Briefabstimmung abstimmen.
(3) 1Für die Aufstellung, Führung, Auslegung und Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts für das Wählerverzeichnis entsprechend. 2Für die Briefabstimmung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts für die Briefwahl entsprechend.