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§ 13 NBodSchG - Datenverarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Amtliche Abkürzung
NBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300010000000

Zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die zuständigen Behörden die für die Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Der für das Liegenschaftskataster zuständigen Behörde dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Daten übermittelt werden. Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz Anwendung.