§ 13 NBodSchG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300010000000
Zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die zuständigen Behörden die für die Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, wenn diese Daten zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind. Der für das Liegenschaftskataster zuständigen Behörde dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Daten übermittelt werden. Im Übrigen findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes das Niedersächsische Datenschutzgesetz Anwendung.