§ 1 NPGHarzNI - Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Das in der Anlage 2 (Blätter 1 bis 13) durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihen. 3Der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" werden in ihrer Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet.
(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 2 (Blatt 10) nichts anderes ergibt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 (Blätter 5 und 10 bis 13) nichts anderes ergibt.
(4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 23, 25, 25a, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.