§ 35 NPsychKG - Datenspeicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren.