§ 35 NPsychKG - Datenspeicherung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Besonders schutzwürdige Daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1) dürfen nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben oder für die Dokumentation von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erforderlich ist. Sie sind in Akten aufzunehmen. Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
- 1.die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten, oder
- 2.die Aufnahme der Daten in Akten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.
(2) Untersuchungs- oder Behandlungsergebnisse sind gesondert aufzubewahren.