Abschnitt 3 BeamtVGRdErl - C.
Zur Durchführung des G 131
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046028
1.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 und zu den danach geltenden weiteren Vorschriften des BeamtVG ist bei der Durchführung des G 131 anzuwenden (vgl. § 78 G 131).
2.
Soweit im übrigen Vorschriften des BeamtVG mit Vorschriften des BBG (F. 1971) übereinstimmen, gilt die BeamtVGVwV sinngemäß. Bestandskräftig abgeschlossene Entscheidungen bleiben unbeschadet der entsprechend anzuwendenden Regelung in Abschnitt A Nr. 3 dieses Erlasses unberührt.