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  • ab 24.06.1981 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BeamtVGRdErl - C.
Zur Durchführung des G 131

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046028

1.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 und zu den danach geltenden weiteren Vorschriften des BeamtVG ist bei der Durchführung des G 131 anzuwenden (vgl. § 78 G 131).

2.
Soweit im übrigen Vorschriften des BeamtVG mit Vorschriften des BBG (F. 1971) übereinstimmen, gilt die BeamtVGVwV sinngemäß. Bestandskräftig abgeschlossene Entscheidungen bleiben unbeschadet der entsprechend anzuwendenden Regelung in Abschnitt A Nr. 3 dieses Erlasses unberührt.