Abschnitt 2 BeamtVGRdErl - B.
Im Einzelnen
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; hier: Allgemeine Verwaltungsvorschrift
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046028
Zu § 6 BeamtVG
6.1
Im Landesbereich betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten - abweichend von der Tz. 6.0.2 BeamtVGVwV -
bis 28.11.1958 - | 51 Std. (Verordnung vom 13.5.1938, RGBl. I S. 593) | |
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ab 29.11.1958 - | 45 Std. (Verordnung vom 27.11.1958, Nds. GVBl. S. 181, Verordnung vom 29.6.1963, Nds. GVBl. S. 305) | |
ab 1.4.1964 - | 44 Std. (Verordnung vom 23.3.1964, Nds. GVBl. S. 78) | |
ab 1.1.1969 - | 43 Std. | \ |
(Verordnung vom 14.12.1968, Nds. GVBl. S. 170); | ||
ab 1.1.1971 - | 42 Std. | / |
sie beträgt | ||
ab 1.10.1974 - | 40 Std. (Verordnung vom 23.9.1974, Nds. GVBl. S. 425). |
Hiervon abweichende Regelungen bestanden bzw. bestehen für bestimmte Beamtengruppen (z.B. Lehrer, Beamte im Feuerschutzdienst); sie sind zu beachten.
6.2
Die Entscheidung, ob Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden kann bzw. zu gewähren ist und dieser ggf. öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, ist eine Frage des Beamtenstatusrechts.
6.3 (1)
Nach der Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV ist künftig in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Regel ein Versorgungszuschlag zu erheben, wenn für die Zeit einer solchen Beurlaubung eine Gewährleistungsentscheidung erlassen werden soll. Dies gilt auch, wenn solche Beurlaubungen nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift verlängert werden. Abgesehen von den in der Tz. 6.1.10 Satz 4 BeamtVGVwV genannten Ausnahmen sind weitere Freistellungen nur in besonders begründeten Fällen zuzulassen; sie bedürfen im Landesbereich meiner Zustimmung (Teil B Abschn. III Nr. 1 Buchst. a des Gem. RdErl. vom 30.12.1976, Nds. MBl. 1977 S. 114 - GültL MF 33/88). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Beurlaubung ohne Dienstbezüge den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. Wird die Beurlaubung nach Satz 4 aus dem gleichen Grunde verlängert, wird der Versorgungszuschlag vom ersten Tag des Gesamturlaubs an fällig.
6.4
Schuldner für die Zahlung des Versorgungszuschlages ist der Beamte/Richter. Dieser kann mit der anderen Stelle eine abweichende Zahlungsvereinbarung treffen.
6.5
Durch die Zahlung eines Versorgungszuschlages kann eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, keine Ruhegehaltfähigkeit erlangen.
Zu § 8 BeamtVG
8.1
Die Tz. 8.1.8 BeamtVGVwV gilt nicht für den Arbeitsdienst der weiblichen Jugend.
8.2.
Die Dienststellen des Arbeitsdienstes für die weibliche Jugend sind zwar durch Art. 1 der Siebten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 15.8.1936 (RGBl. I S. 633) mit Wirkung vom 1.4.1936 zu Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes geworden; gleichwohl können aber Zeiten im Reichsarbeitsdienst der weiblichen Jugend berufsmäßig i. S. des § 8 erst ab 1.6.1940 abgeleistet worden sein (vgl. § 1 der Ersten Verordnung zur Änderung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 8.9.1939, RGBl. I S. 1744, i.V.m. Art. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstversorgungsgesetzes für die weibliche Jugend vom 21.12.1940, RGBl. I S. 1650).
Gegebenenfalls ist § 10 BeamtVG anzuwenden.
Zu § 10 BeamtVG
10.1
Zu den öffentlich-rechtlichen Versichungs- oder Versorgungseinrichtungen i. S. des Absatzes 3 zählen insbesondere die Versorgungswerke der Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern.
10.2
Die Versorgungsanstalten zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden von Absatz 3 nicht erfaßt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).
Zu § 12 BeamtVG
12.1
Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen, die sich mit Wirkung vom 1.1.1980 auf Grund der durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977 (BGBl. I S. 1050) eingefügten Vorschriften des § 1260c RVO, § 37c AVG und § 58c RKG für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergeben können.
Nach diesen Vorschriften bleiben bei der Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrenten Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit insoweit unberücksichtigt, als sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1.1.1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Ein Wahlrecht steht dem Beamten/Richter lediglich zu bei Ausfallzeiten, soweit sie nur auf Grund von Kannvorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können (z.B. Ausbildungszeiten), nicht jedoch bei Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (Ersatzzeiten, Zurechnungszeit). Zur Berücksichtigung von Zeiten nach Kannvorschriften bedarf es eines Antrages des Beamten (vgl. Tz. 49.2.1 BeamtVGVwV); dies gilt auch für Teile solcher Zeiten.
12.2
Bei den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen können die bei der Rentenbemessung nicht berücksichtigten Ausfallzeiten jedoch nur nach Maßgabe der Tzn. 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV berücksichtigt werden (vgl. Tz. 12.0.2 BeamtVGVwV). Die Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit nach Art. 2 § 14 AnVNG wird von § 1260c RVO, § 37c AVG und § 58c RKG nicht erfaßt und führt somit nicht zu einer Kürzung der antragsgemäß im Rahmen der fiktiven Anwendung des § 55 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigten Kannzeiten.
12.3
Auf Antrag des Beamten können bereits ergangene Entscheidungen auf Berücksichtigung von Ausfallzeiten (Ausbildungszeiten) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden. Hinterbliebene können eine Änderung jedoch nur begehren, wenn bis zum Tode des Beamten der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war. In Fällen, in denen der Versicherungsfall bis zur Veröffentlichung dieses Erlasses eingetreten ist, kann ein solcher Änderungsantrag noch bis zum 31. Dezember 1981 gestellt werden.
Zu § 14 BeamtVG
14.1
Der Fünfjahreszeitraum (Absatz 2) beginnt ab Inkrafttreten der BeamtVGVwV mit dem einstweiligen Ruhestand (§ 48 NBG). In Fällen, in denen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor dem 1.6.1981 wirksam geworden ist, beginnt er erst nach Ablauf der Zeit, für die nach § 4 Abs. 1 BBesG noch die Dienstbezüge gezahlt worden sind (Nr. 6 meines RdErl. vom 10.3.1977, Nds. MBl. S. 311 - GültL 33/93, i.V.m. der übergangsweise fortgeltenden VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 138 NBG a.F.).
Zu § 15 BeamtVG
15.1
Nach § 15 kann entlassenen Beamten auf Lebenszeit und auf Probe unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Für Beamte auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gilt dies gemäß § 66 Abs. 5 BeamtVG entsprechend.
15.2
Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages stellt eine Ermessensentscheidung dar, bei der alle maßgeblichen Umstände, die sich aus dem Gesamtverhalten des Beamten ergeben können, angemessen zu würdigen sind.
15.3
Abweichend von der Tz. 15.1.1 BeamtVGVwV kann außer der in Tz. 15.1.1 Satz 2 a.a.O. bezeichneten Ausnahme über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit auch vor der Durchführung der Nachversicherung entschieden werden, wenn der entlassene Beamte erwerbsunfähig i. S. des § 1247 RVO, § 24 AVG ist und auch bei erfolgter Nachversicherung die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 Abs. 3 RVO, § 24 Abs. 3 AVG) nicht erfüllt sein würde.
15.4
Nach Tz 15.1.4 zweiter Halbsatz BeamtVGVwV soll die Dauer der Dienstzeit bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages angemessen berücksichtigt werden. Als Dienstzeit in diesem Sinne ist die Zeit im Beamtenverhältnis anzurechnen, soweit sie ruhegehaltfähig wäre. Die Aufrundungsvorschrift gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BeamtVG findet keine Anwendung.
15.5
Bei einer Dienstzeit von weniger als 2 Jahren soll von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages dem Grunde nach abgesehen werden. Im übrigen soll der Dauer der Dienstzeit durch anteilmäßige Gewährung des Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen werden, wobei er bei einer Dienstzeit von mehr als
2 Jahren - 40 v. H.,
3 Jahren - 60 v. H.,
4 Jahren - 80 v. H.
des erdienten Ruhegehalts nicht übersteigen soll. Bei einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren kann der Unterhaltsbeitrag bis zur vollen Höhe des gesetzlichen Ruhegehalts bewilligt werden. Abweichungen von Satz 1 und 2 sind bei Landesbeamten nur mit meiner Zustimmung zulässig.
15.6
Im Rahmen der Tz. 15.1.6 BeamtVGVwV ist der Unterhaltsbeitrag so zu bemessen, daß dieser und die zu berücksichtigenden Einkünfte das gesetzliche Ruhegehalt nicht übersteigen.
Zu § 18 BeamtVG
18.1
Ein Abweichen von der Reihenfolge i. S. des § 18 Abs. 4 zweiter Halbsatz ist nur jeweils innerhalb des in Absatz 1 oder 2 a.a.O. genannten Personenkreises möglich.
Zu § 22 BeamtVG
22.1
Auf die bei Inkrafttreten des BeamtVG vorhandenen nachgeheirateten Witwen sind die Tzn. 22.1.8 bis 22.1.20 und 22.1.24 BeamtVGVwV entsprechend anzuwenden
Zu § 26 BeamtVG
26.1
Bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 15 BeamtVG zu verfahren.
26.2
Abweichend von den Ausführungen unter vorstehender Nr. 15.5 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes bewilligt werden, wenn die Witwe mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren des Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Zu § 31 BeamtVG
31.1
Die Begriffe "Dienstreise" und "Dienstgang" i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 stimmen überein mit denen des § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i.d.F. vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 31.5.1979 (BGBl. I S. 618). Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Vorliegen einer vorherigen Anordnung oder schriftlichen Dienstreisegenehmigung versorgungsrechtlich in jedem Falle eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen ist.
Zu § 33 BeamtVG
33.1
Überschreiten im Falle der Durchführung einer Heilkur bzw. bei einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium die nach § 1 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25.4.1979 (BGBl. I S. 502) angemessenen und notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung die in § 6 Abs. 3 HeilvfV bestimmte Höhe des einfachen bzw. eineinhalbfachen Satzes des Tage- und Übernachtungsgeldes (§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 BRKG), dann können die Mehrkosten nach Maßgabe der § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 BRKG erstattet werden. Im Falle des Aufenthaltes in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium
sind bei Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BRKG die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Mehrkosten für die Unterkunft bis zu 50 v. H. des Eineinhalbfachen des Pauschbetrages nach § 10 Abs. 2 BRKG erstattungsfähig.
Nach Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BRKG noch verbleibende Mehrkosten dürfen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRKG nur erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind; lediglich insoweit ist die Unvermeidbarkeit von Bedeutung.
Zu den bei einer Heilkur über das Einfache des Pauschbetrages nach § 9 Abs. 2 BRKG bzw. bei einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium über das Eineinhalbfache des Pauschbetrages nach § 9 Abs. 2 BRKG hinausgehenden nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung kann unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Zuschuß nach § 9 Abs. 5 BRKG bewilligt werden.
Sind die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung nicht getrennt berechnet (Inklusivpreis), entfallen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen je 50 v. H. auf Unterkunft und Verpflegung. Enthält der Inklusivpreis außer den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch die Arztkosten usw., so sind entsprechend Nr. 4 Ziff. 2 Abs. 3 BhV 70 v. H. des jeweiligen Betrages für Unterkunft und Verpflegung zugrunde zu legen.
Als notwendig und unvermeidbar i. S. des BRKG sind die Kosten anzusehen, wenn eine preisgünstigere Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeit bzw. ein preisgünstigeres Kurkrankenhaus oder Sanatorium am Kurort nicht vorhanden ist oder wenn der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HeilvfV zur Begutachtung aufgeforderte Arzt die Behandlung in einem bestimmten Haus für notwendig erachtet hat, weil z. B. nur dieses über bestimmte notwendige Einrichtungen verfügt. Ferner, wenn wegen der Dringlichkeit der Maßnahme (z. B. Notwendigkeit eines solchen Aufenthalts in unmittelbarem Anschluß an die Unfallbehandlung) keine Auswahl möglich war.
Zu § 35 BeamtVG
35.1
Der Unfallausgleich ist bei einer länger als sechs Monate andauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltage an nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen.
Eine abschätzbare Vorschädigung i. S. des Absatzes 2 liegt nur vor, soweit sie ihrem Umfang nach einen Unfallausgleich ausgelöst hätte.
Zu § 57 BeamtVG
57.1
Mit Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - hat das BVerfG entschieden, daß die Regelungen über den Versorgungsausgleich in der Form des Rentensplittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) und des sogenannten Quasisplittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) dem Grundgesetz entsprechen, daß jedoch für bestimmte nachträglich eintretende Umstände ergänzende gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Hierzu liegt dem Deutschen Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich vor.
57.2
Im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen können im Einzelfall - bei Landesbeamten mit meiner Zustimmung - die Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nur um 20 v. H. des nach § 57 maßgebenden Kürzungsbetrages gekürzt werden, wenn feststeht, daß aus den gemäß § 1587b Abs. 2 BGB begründeten Rentenanwartschaften Leistungen weder gewährt wurden noch künftig zu gewähren sind. Leistungen i. S. des Satzes 1 sind die Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1235 RVO, § 12 AVG); hierzu gehören z.B. auch Leistungen zur Rehabilitation.
Eine vorab erfolgende Minderung des nach § 57 maßgebenden Kürzungsbetrages ist unter den ausdrücklichen Vorbehalt zu stellen, daß eine endgültige Entscheidung erst nach der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden kann. Der Vorabvollzug kann nur auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder seiner Hinterbliebenen vom Ersten des Antragsmonats an - frühestens jedoch ab 1. Januar 1981 - angeordnet werden.
Ein Vorabvollzug kommt nicht in Betracht, wenn, bezogen auf das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB), die gemäß § 1587b Abs. 1 BGB übertragenen oder gemäß § 1587b Abs. 2 oder 3 BGB begründeten Rentenanwartschaften insgesamt den Wert von dreißig Deutschen Mark monatlich nicht übersteigen.
57.3
In den Tzn. 57.2.1 und 57.2.2 BeamtVGVwV ist bereits im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung statt auf den "Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" auf das "Ende der Ehezeit" abgestellt worden.
Zu § 84 BeamtVG
84.1
Für den Härteausgleich kommen folgende Vorschriften des NBG in der bis zum 31.12.1976 geltenden Fassung in Betracht:
- § 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
hinsichtlich der Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, - § 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
hinsichtlich der Tätigkeit im nichtöffentlichen Forst- und Eisenbahndienst, - § 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
hinsichtlich der hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst von Spitzenverbänden der Träger der Sozialversicherung, - § 135 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f
hinsichtlich der hauptberuflichen Tätigkeit als pädagogischer Mitarbeiter für eine Einrichtung oder Landesorganisation der Erwachsenenbildung, - § 135 Abs. 1 Nr. 4
hinsichtlich Zeiten, in denen besondere wissenschaftliche Fachkenntnisse an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren, - § 203 Abs. 3
hinsichtlich Zeiten, in denen nach Abschluß des Hochschulstudiums auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes (Hochschullehrer) förderlich waren, - § 236 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
hinsichtlich amtloser Zeiten bei Beamten, die am 8.5.1945 Angestellte oder Arbeiter mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nach § 52 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen i.d.F. vom 23.10.1965 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch § 101 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), im folgenden: G 131, waren und den Arbeitsplatz aus anderen als tarifrechtlichen Gründen verloren haben, - § 236 Abs. 3 und 4
hinsichtlich der amtlosen Zeit (bis zum 30.9.1961) bei Beamten, die unter § 1 des Nds. Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 24.12.1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 302), geändert durch § 1 Nr. 26 Buchst. b, g des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17.4.1963 (Nds. GVBl. S. 235), fallen oder nach § 1 a dieser Vorschrift gleichgestellt sind oder gleichgestellt werden können, - § 238
hinsichtlich der außerhalb eines Beamtenverhältnisses als planmäßiger oder außerplanmäßiger Assistent an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeleisteten Zeiten, - § 240 Abs. 2
hinsichtlich der unverschuldeten Wartezeiten der Lehrer nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung zwischen dem 1.1.1920 und dem 31.12.1935.
84.2
Die zu den o. a. Vorschriften ergangenen Verwaltungsvorschriften sind zu beachten.
- GültL 33/143 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug:
RdErl. vom 29.5.1981 (Nds. MBl. S. 573)
- GültL 33/138 -
I.
Zu Abschn. B Nr. 6.3 des Bezugserlasses gebe ich folgenden Hinweis:
Im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.8.1980 (BGBl. I S. 1509), bin ich damit einverstanden, daß in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge von Landesbeamten zu Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie bei etwaigen Beurlaubungen zu Fraktionen des Europäischen Parlaments allgemein von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abgesehen wird.
II.
Den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren."