§ 9 NJagdG - Befriedete Bezirke und Naturschutzgebiete
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Befriedete Bezirke sind
- 1.
Gebäude,
- 2.
Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3.
eingefriedete Campingplätze,
- 4.
Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
- 5.
Friedhöfe,
- 6.
alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und
- 7.
Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen,
- a)
zur Schau gestellt werden (Schaugehege) oder
- b)
zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten werden (Sondergehege).
(2) Die Jagdbehörde kann
- 1.vollständig eingefriedete Grundflächen, die nicht nach Absatz 1 befriedet sind,
- 2.öffentliche Anlagen,
- 3.Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
- 4.Sportplätze und
- 5.Golfplätze
zu befriedeten Bezirken erklären.
(3) Wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, kann die Jagdbehörde in befriedeten Bezirken nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 und Absatz 2 eine beschränkte Ausübung der Jagd durch eine zur Jagd befugte Person gestatten. In den Fällen des Absatzes 2 sollen die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten, wenn sie nicht selbst befugte Jägerinnen oder Jäger sind, bevorzugt die jagdausübungsberechtigte Person des betreffenden Jagdbezirks einschließlich deren Jagderlaubnisberechtigte mit der Durchführung und dem Recht zur Aneignung des erlegten Wildes beauftragen.
(4) Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck
- 1.auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder
- 2.zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten
für bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht ausreicht, kann die Jagdbehörde Naturschutzgebiete durch Verordnung zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann darin eine beschränkte Jagdausübung durch die jagdausübungsberechtigten Personen der betreffenden Jagdbezirke gestatten. Sind Regelungen erforderlich, die über das Gebiet einer Jagdbehörde hinausgehen, so kann die oberste Jagdbehörde eine Verordnung nach den Sätzen 1 bis 3 erlassen.
(5) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setz- und Aufzuchtzeiten gelten entsprechend.