§ 28 GlüStV 2021 - Regelungen der Länder
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. Sie können weitergehende Anforderungen insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.
(2) Abweichend von den Vorschriften dieses Staatsvertrages können die Länder in ihren Ausführungsbestimmungen traditionelle Glücksspielturniere außerhalb von Spielbanken zulassen, die nicht gewerbsmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht und nur gelegentlich veranstaltet werden und bei denen der Spieleinsatz je Spieler höchstens 20 Euro und die Summe der ausgelobten Geld- oder Sachpreise höchstens 500 Euro beträgt. Dies gilt nicht für Glücksspielformen, die in Spielbanken angeboten werden.