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§ 94 Nds. SOG - Aufsicht über die Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Die Fach- und Dienstaufsicht über die Polizeibehörden obliegt dem Ministerium für Inneres und Sport.