§ 94 NGefAG - Aufsicht über die Polizeibehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Fach- und Dienstaufsichtsbehörden sind:
- 1.für das Landeskriminalamt:
das Innenministerium, - 2.für die Bezirksregierungen:
das Innenministerium, - 3.für die Polizeidirektionen:
die Bezirksregierungen und das Innenministerium, - 4.für die Polizeibehörden nach § 87 Abs. 2 Nr. 4:
die vom Innenministerium nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.
(2) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei. 2Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.