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§ 94 NGefAG - Aufsicht über die Polizeibehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Fach- und Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.
    für das Landeskriminalamt:
    das Innenministerium,
  2. 2.
    für die Bezirksregierungen:
    das Innenministerium,
  3. 3.
    für die Polizeidirektionen:
    die Bezirksregierungen und das Innenministerium,
  4. 4.
    für die Polizeibehörden nach § 87 Abs. 2 Nr. 4:
    die vom Innenministerium nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden.

(2) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei. 2Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.