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§ 94 NGefAG - Aufsicht über die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Fach- und Dienstaufsichtsbehörden sind:

  1. 1.
    für das Landeskriminalamt:
    das Innenministerium,
  2. 2.
    für die Bezirksregierungen:
    das Innenministerium,
  3. 3.
    für die Polizeidirektionen:
    die Bezirksregierungen und das Innenministerium,
  4. 4.
    für die Polizeibehörden nach § 87 Abs. 2 Nr. 4:
    die vom Innenministerium nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Behörden,
  5. 5.
    für die Polizeieinrichtungen:
    das Innenministerium.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung 

  1. 1.
    die Dienst- und Fachaufsicht über Polizeieinrichtungen ganz oder teilweise den Bezirksregierungen oder einzelnen von ihnen zu übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist,
  2. 2.
    einzelne, ihm obliegende Aufgaben der Fachaufsicht in Angelegenheiten der Kriminalitätsbekämpfung dem Landeskriminalamt zur Ausübung zu übertragen.