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§ 3 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden

Bibliographie

Titel
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Amtliche Abkürzung
AllgZustVO-Kom
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind zuständig für

  1. 1.

    die Änderung von Familiennamen nach § 6 Satz 1 und die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie die Veröffentlichung nach Artikel I § 2 Abs. 1 und die Bekanntmachung nach Artikel I § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen,

  2. 2.

    die Aufgaben des Vertreters des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, wobei sich die örtliche Zuständigkeit

    1. a)

      nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person oder, falls ein solcher fehlt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder

    2. b)

      im Fall einer Abgabeverfügung nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes nach dem Sitz des in der Abgabeverfügung benannten Amtsgerichts

    richtet;

  3. 3.

    die Aufgaben nach den §§ 1 und 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848);

  4. 4.

    die Aufgaben der Festsetzungsbehörde nach dem Schutzbereichgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250);

  5. 5.
    1. a)

      die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Sätze 1 und 4 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), für Übungen von Gruppen oder Einheiten bis zur Stärke eines Bataillons oder Regiments bei Volltruppenübungen oder bis zu 600 Soldaten bei Rahmenübungen,

    2. b)

      die Aufgaben der deutschen Behörden nach Artikel 45 Abs. 1 und 2 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGBl. II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Abkommens vom 18. März 1993 (Gesetz vom 28. September 1994, BGBl. II S. 2594, 2599), für Übungen der unter Buchstabe a genannten Größenordnung,

    3. c)

      die ortsübliche Bekanntmachung nach § 69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes, soweit nicht schon vorstehend unter Buchstabe b geregelt;

  6. 6.

    die Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten nach § 15 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014);

  7. 7.

    die Durchführung des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427);

  8. 8.

    die Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404);

  9. 9.

    folgende Aufgaben nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in Verbindung mit § 48 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376):

    1. a)

      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bewilligung von Wohnungsbauförderungsmitteln,

    2. b)

      Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 1 Satz 1,

    3. c)

      Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung vorliegen (§ 93 Abs. 1 Buchst. c),

    4. d)

      Erteilung einer Bescheinigung über die Nutzungsberechtigung geförderten Wohnraums und Benennung von nutzungsberechtigten Wohnungssuchenden,

    5. e)

      Überwachung der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen nach Bewilligung von Förderungsmitteln,

    6. f)

      Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung und Verzinsung von Förderungsmitteln;

  10. 10.

    folgende Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427):

    1. a)

      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bewilligung von Wohnraumfördermitteln,

    2. b)

      Erteilung einer Bescheinigung über die Nutzungsberechtigung geförderten Wohnraums und Benennung von nutzungsberechtigten Wohnungssuchenden,

    3. c)

      Überwachung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Bewilligung von Fördermitteln (§ 32),

    4. d)

      Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung und Verzinsung von Fördermitteln;

  11. 11.

    (weggefallen)

  12. 12.

    folgende Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117):

    1. a)

      die Erteilung von Erlaubnissen für die übermäßige Benutzung der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2, ausgenommen für Bundesautobahnen,

    2. b)

      die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 in Einzelfällen

      1. aa)

        für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,

      2. bb)

        von dem Verbot jeder Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 für die Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag, zu kommunalen Vertretungen und zum Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie zum Amt der Landrätin oder des Landrats; jedoch nicht für die Bundesautobahnen,

      3. cc)

        für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte von Park- und Halteverboten, soweit eine Zuständigkeit nicht bereits nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 besteht;

  13. 13.

    die Durchführung des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen mit Ausnahme der im Runderlass vom 25. September 2000 (Nds. MBl. S. 638) bestimmten Aufgaben.

(2) Soweit die Landkreise kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden zur Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben herangezogen haben, können sie ihnen auf gleichem Wege auch die Durchführung des Wohngeldgesetzes übertragen.

(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Nrn. 7 bis 10 genannten Aufgaben im Einvernehmen mit dem Landkreis und der jeweils betroffenen Gemeinde

  1. 1.
    einem Landkreis für eine ihm angehörige große selbständige Stadt oder selbständige Gemeinde oder für eine kreisfreie Stadt und
  2. 2.
    einer kreisfreien Stadt für einen Landkreis

übertragen.