§ 3 AllgZustVO-Kom - Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
- Amtliche Abkürzung
- AllgZustVO-Kom
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden sind zuständig für
- 1.
die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und den §§ 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), sowie die Aufgaben nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 47 des Gesetzes von 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666);
- 2.
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen)
- 4.
die Aufgaben der Festsetzungsbehörde nach dem Schutzbereichgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706);
- 5.
- a)
die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Sätze 1 und 4 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), für Übungen von Gruppen oder Einheiten bis zur Stärke eines Bataillons oder Regiments bei Volltruppenübungen oder bis zu 600 Soldaten bei Rahmenübungen,
- b)
die Aufgaben der deutschen Behörden nach Artikel 45 Abs. 1 und 2 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGBl. II S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), für Übungen der unter Buchstabe a genannten Größenordnung,
- c)
die ortsübliche Bekanntmachung nach § 69 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes, soweit nicht schon vorstehend unter Buchstabe b geregelt.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Auf Antrag kann das Fachministerium einer kreisangehörigen Gemeinde für ihr Gebiet die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist und der Landkreis der Übertragung zugestimmt hat. Das Fachministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.