Abschnitt 1 BLG§66ZustRdErl - Übungen allgemein
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeiten und Befugnisse nach den §§ 66 und 69 des Bundesleistungsgesetzes sowie den Artikeln 45 und 46 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG§66ZustRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 53000
1.1 Für das Verfahren bei der Entgegennahme der Anmeldungen von Übungen der Bundeswehr gelten die Bestimmungen der §§ 66 und 69 des Bundesleistungsgesetzes (im Folgenden: BLG) in der derzeit geltenden Fassung. Soweit es sich um Übungen ausländischer Streitkräfte sowie der Streitkräfte der Entsendestaaten zum Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut handelt, gelten die Bestimmungen der Artikel 45 und 46 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. 8. 1959 (BGBl. II 1961 S. 1218, im Folgenden: ZA-NTS), das Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 18. 3. 1993 (BGBl. II 1994 S. 2635, im Folgenden: AbkZA 45) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Begriff Übungen i. S. dieses RdErl. umfasst Übungen, die von uniformierten Verbänden und Einheiten außerhalb militärischer Anlagen und Liegenschaften im freien Gelände durchgeführt werden. Weiteres Kennzeichen ist die Inanspruchnahme von Manöverrechten i. S. des BLG, Teil 3.
Dieses trifft nicht zu bei
Ausbildungen auf Standort- und Truppenübungsplätzen,
Kfz-Märschen auf öffentlichen Straßen, die gemäß der Zentralrichtlinie A2-1015/0-0-7 "Märsche" durchgeführt und angemeldet werden, und
Übungen in vorbereiteten militärischen Objekten, wenn das außerhalb dieser Objekte liegende Gebiet nicht betroffen ist.
1.2 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen von Übungen (§ 69 Satz 1 BLG) oder der Pläne für die Durchführung von Übungen gemäß Artikel 45 Abs. 1 ZA-NTS i. V. m. den Artikeln 4 und 8 AbkZA sind
1.2.1
bei Übungen von Gruppen oder Einheiten bis zu einer Stärke eines Bataillons bei Volltruppenübungen oder bei Übungen mit nicht mehr als 600 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
die Landkreise, kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte oder die selbständigen Gemeinden, deren Gebiet von der Übung berührt wird, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5a AllgZustVO-Kom,
1.2.2
bei Übungen von Verbänden
- a)
ab einer Stärke von mehr als einem Bataillon bei Volltruppenübungen oder mit mehr als 600 Soldatinnen und Soldaten,
- b)
in allen Fällen, in denen sich der Übungsraum über die Gebiete von mehr als drei Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbständigen Städten oder selbständigen Gemeinden erstreckt, und
- c)
für die Entgegennahme der Jahresprogramme
das NLBK.
In den Fällen der Nummer 1.2.2 ist das MI nachrichtlich zu beteiligen.
1.3 Aus der in Nummer 1.2 festgelegten Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldungen oder der Pläne für die Durchführung von Übungen ergibt sich die Befugnis,
1.3.1
gemäß Artikel 45 Abs. 1 ZA-NTS i. V. m. den Artikeln 4 und 8 AbkZA 45 Einwendungen zu erheben und zu verhandeln,
1.3.2
einschränkende Bedingungen gemäß § 66 Abs. 1 BLG festzulegen und
1.3.3
der Wiederbenutzung eines Grundstücks zuzustimmen, auf dem infolge einer Übung erhebliche Schäden entstanden sind (§ 66 Abs. 2 BLG).
1.4 Die für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständige Behörde koordiniert die von den Übungsvorhaben betroffenen zivilen Interessen, beteiligt oder informiert die in Betracht kommenden Träger öffentlicher Belange und trifft mit diesen und den militärischen Stellen alle sonst erforderlichen Absprachen, die für die Durchführung der Übung geboten erscheinen (z. B. zusätzliche Verwaltungsmaßnahmen, Übungsbesprechungen, verkehrspolizeiliche Unterstützung, Einsetzen von besonderen zivilen Verbindungsbeamten, Vereinbarung örtlicher Informationsveranstaltungen u. Ä.).
1.5 Zuständig für die ortsübliche Bekanntgabe von Übungen gemäß § 69 Satz 3 BLG sind die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden, in deren Gebiet die Übungen stattfinden.
Die gemäß Nummer 1.2 zuständigen Behörden entscheiden, ob aus besonderen Gründen (z. B. wenn keine Beeinträchtigungen ziviler Belange zu erwarten sind oder im Einzelfall militärische Gründe entgegenstehen) von einer Bekanntmachung abgesehen werden kann.
1.6 Die gemäß Nummer 1.2 zuständigen Behörden können für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen gemäß § 69 Satz 4 BLG abschließen.
Übungsvereinbarungen sollen auf solche sich regelmäßig wiederholende Übungen kleinerer Einheiten beschränkt bleiben, die nach Art und Umfang keine nennenswerten Beeinträchtigungen der zivilen Belange erwarten lassen. Sie sind zeitlich zu begrenzen oder widerruflich abzuschließen. Auf die Anmeldung von Übungen darf nicht verzichtet werden.
1.7 Die Zuständigkeiten und die Anmeldefristen im Bereich der Bundeswehr ergeben sich aus Nummer 11.2.1 der Bereichsrichtlinie C2-232/0-0-4011 "Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Übungen". Die Bearbeitung der Übungsanmeldungen im militärischen Bereich sowie die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden sind in den Nummern 4 und 5 der Zentralrichtlinie A2-229/0-0-1 "Truppenübungen außerhalb militärischer Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland" festgelegt.
Für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen sowie der Streitkräfte der Entsendestaaten gelten die Artikel 1 bis 8 AbkZA 45 in der in Nummer 1.1 genannten Fassung. Diese Truppen melden die Übungen über ihre jeweils zuständigen Stellen beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (KdoTerrAufgBw) und den zuständigen zivilen Behörden an.