Amtsgericht Nordhorn
Urt. v. 13.07.2023, Az.: 3 C 263/23

Drittwiderpsruchsklage gegen eine Zwangsvollstreckung im Rahmen eines mietvertraglichen Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
AG Nordhorn
Datum
13.07.2023
Aktenzeichen
3 C 263/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 53473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Geschäftszeichen:
gegen
Beklagter
Prozessbevollmächtigte:
Geschäftszeichen:
hat das Amtsgericht Nordhorn auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2023 durch den Richter am Amtsgericht Wupper für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist der Lebensgefährte von Frau .... Der Beklagte - der vormalige Vermieter der Frau ... - betreibt aus erwirkten Titeln die Zwangsvollstreckung. Mit Schreiben vom 1.12.2022 kündigt die Obergerichtsvollzieherin .. gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung in Höhe eines Gesamtbetrages von 4.132,81 € an und forderte die Schuldnerin bis zum 13.12.2022 zur Zahlung aus. Darüber hinaus teilte die Obergerichtsvollzieherin mit, der Gläubiger habe die Pfändung in ihr bewegliches Vermögen und die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Zur Durchführung eines Pfändungsversuchs kündigte sich die Obergerichtsvollzieherin zum 14.12.2022 in dem Zeitraum zwischen 11:15 Uhr und 14:30 Uhr am Wohnsitz der Schuldnerin an. Verbindlichkeiten bestehen auch gegenüber weiteren Gläubigern. Zum Zwecke der Pfändung brachte die Obergerichtsvollzieherin .. am 25.3.2023 an dem zumindest zunächst im Eigentum der Schuldnerin .. stehenden PKW Ford Kuga im Bereich der Fahrertür ein Pfandsiegel an. Auf Aufforderung gab die Schuldnerin .. die Fahrzeugpapiere nicht gegenüber der Obergerichtsvollzieherin heraus. Vielmehr nahm sie die Schlüssel des Fahrzeugs und entfernte sich zunächst von dem Wohnsitz.

Der Kläger behauptet, der PKW Ford Kuga habe am 25.3.2023 nicht mehr im Eigentum der Schuldnerin .., sondern vielmehr im Eigentum des Klägers gestanden. Die Schuldnerin .. habe am 20.3.2023 eine neue berufliche Tätigkeit begonnen, in deren Rahmen habe sie auch einen Firmenwagen erhalten. Vor diesem Hintergrund sei überlegt worden, den PKW von der Schuldnerin .. an den Kläger zu veräußern. Der Kläger selbst sei zwar Eigentümer und Besitzer eines PKW Ford Focus. Dieser habe jedoch im Januar/Februar 2023 einen Getriebeschaden erlitten. Daher habe sich der Kläger ohnehin ein anderes Fahrzeug beschaffen müssen, da sich die Reparatur des Getriebeschadens wirtschaftlich nicht als lohnend herausgestellt habe. Daher sei der Kläger und seine Lebensgefährtin, die Schuldnerin .., übereingekommen, dass der Kläger den im früheren Eigentum der Schuldnerin .. stehenden PKW übernehme. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit diverse Zahlungen für die Schuldnerin darlehensweise geleistet. Insgesamt habe er der Schuldnerin .. 6.800 € verauslagt. Vor diesem Hintergrund sei am 18.3.2023 vereinbart worden, dass der Kläger von der Schuldnerin .. dem PKW kaufweise übernehmen solle. Hierzu hätten sich die Parteien auf einem Kaufpreis von 3999 € geeinigt. Dieser sei durch Erlass der entsprechenden Rückzahlungsverbindlichkeiten der Schuldnerin .. getätigt worden. Das Kfz sei im Anschluss an den Kläger übereignet worden. Faktisch sei das Fahrzeug am Gebäude verblieben, indem der Kläger sowie die Schuldnerin leben. Der Kläger ist daher der Auffassung, die Übereignung sei nach Maßgabe von § 930 BGB erfolgt. Der Kläger sei daher Eigentümer des PKW geworden. Der Kläger behauptet weiter, die Obergerichtsvollzieherin sei am 25.3.2023 sobald als möglich auf diesen Umstand hingewiesen worden. Der Kläger selber sei bei der Pfändung des Fahrzeugs überhaupt nicht anwesend gewesen. Die Schuldnerin .. habe der Obergerichtsvollzieherin mehrfach darauf hingewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mehr in ihrem Eigentum stehe. Die Herausgabe des Fahrzeugs sei durch die Schuldnerin mit Hinweis auf das fehlende Eigentum verweigert worden. Daraufhin habe die Obergerichtsvollzieherin die Schuldnerin mitgeteilt, dass in diesem Fall eine Hausdurchsuchung mit Polizeieinsatz stattfinden werde. Um die Situation zu klären, habe sich die Schuldnerin .. mit dem Fahrzeug auf direktem Weg zu der Polizeistation in Nordhorn begeben, wo sie den Gesamtsachverhalt geschildert habe. Im Anschluss habe die Schuldnerin .. den PKW an der Wohnadresse abgestellt.

Der Kläger beantragt,

die von dem Beklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 22.9.2021 aus 3 C 467/21 gegen die Schuldnerin .. betriebene Vollstreckung in den PKW Ford Kuga, Fahrzeug-Ident Nr. .. für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, am 25.3.2023, nur wenige Tage nach dem angeblichen Abschluss des Kaufvertrages, habe weder der Kläger, noch die Schuldnerin .. gegenüber der Obergerichtsvollzieherin geäußert, dass das Fahrzeug im Eigentum des Klägers stehe. Vielmehr habe die Schuldnerin .. die verweigerte Herausgabe der Papiere damit begründet, dass sie diesen für die Fahrt zur Arbeit benötige. Auch der Kläger habe mit keinem Satz drauf hingewiesen, dass der PKW in seinem Eigentum stehe. Er habe der Obergerichtsvollzieherin vielmehr mitgeteilt, er habe dem Beklagten bereits mehrfach Ratenzahlungsangebote unterbreitet. Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, ein Kaufvertrag wäre, selbst wenn er vor der Vollstreckung abgeschlossen worden sei, wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Da sich die Schuldnerin .. für diesen Fall der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB bzw. dem Vereiteln der Zwangsvollstreckung nach § 288 StGB strafbar gemacht hätte.

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Nordhorn mit Beschluss vom 8.5.2023 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 8. 9. 2021, Geschäftsnummer 3 C 467/21, in das Kfz Ford Kuga, Fahrzeug-Ident-Nr. .. bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3500 € eingestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollierung der öffentlichen Sitzung vom 14.6.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die von dem Kläger erhobene Drittwiderspruchsklage ist zulässig. Ihr steht ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Grundsätzlich besteht in der Zeit zwischen dem Vollstreckungsakt in den streitigen Gegenstand bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Interventionsklage. Bei der Vollstreckung in Sachen ist die Pfändung ausreichend. Allein die Tatsache eines bestehenden Titels reicht, jedenfalls, wenn es sich um eine Geldforderung handelt, dagegen nicht aus. In diesem Fall ist noch nicht feststehend, ob und in welche Gegenstände die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll. Nach vollständiger Beendigung der Zwangsvollstreckung ist die Drittwiderspruchsklage grundsätzlich unzulässig, weil der Kläger damit, dass die beendete Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt jedoch bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand möglich ist und diese erneute Vollstreckung ernsthaft droht (Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 771 Rn. 9).

Am 25.3.2023 ist eine vollendete Pfändung wegen der Geldforderung aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 8.9.2021, Geschäftsnummer 3 C 467/21, in das Kfz Ford Kuga, Fahrzeug-Ident-Nr. .. erfolgt und die Verstrickung des Gegenstands der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe von § 803 Abs. 1 ZPO eingetreten. Denn diese setzt eine wirksame Vollstreckung unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften und damit neben dem Pfändungsausspruch durch den Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch denselben nach Maßgabe von § 808 Abs. 1 ZPO voraus (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 808 Rn. 27). Die Ingewahrsamnahme ist das Ergreifen der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB), also das Erlangen der Sachherrschaft unter Ausschluss der Verfügungsgewalt des Schuldners (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 808 Rn. 28).

Zwar ist diese Ingewahrsamnahme in Ermangelung der Herausgabe des Schlüssels sowie der weiteren Fahrzeugpapiere durch die Schuldnerin nicht erfolgt, doch eröffnet § 808 Abs.2 ZPO als alternative Art der Inbesitznahme zur Pfändung die Ersichtlichmachung der Pfändung unter Belassung der Sache beim Schuldner. § 808 Abs. 2 S. 2 ZPO nennt ausdrücklich als Arten der Ersichtlichmachung die Anlegung von Siegeln und die Kennzeichnung auf sonstige Weise. Die gewählte Maßnahme - speziell auch die Siegelung - muss nach Art und Ort der Anbringung so auffällig und haltbar sein, dass die Pfändung bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit für jeden zu erkennen ist (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 808 Rn. 33, 34). In diesem Sinne hat die Obergerichtsvollzieherin die Pfändung des Fahrzeugs am 25.03.2023 vorgenommen, in dem sie ein Pfandsiegel in dem Bereich der Fahrertür und damit in einem Bereich anbrachte, der bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit für jeden zu erkennen ist. Das Fahrzeug wird regelmäßig zur Nutzung über die Fahrertür betreten, wobei bei hinreichender Aufmerksamkeit ein Pfandsiegel erkannt wird. Eine Beendigung der Zwangsvollstreckung war noch nicht eingetreten. Denn die die Schuldnerin hat sich der tatsächlichen Ingewahrsamnahme und anschließender Verwertung des Fahrzeugs zunächst durch Flucht entzogen.

Die Bedeutung der Eigentumslage wird durch die Anknüpfung der Pfändung an das äußerliche Merkmal des Gewahrsams weitgehend zurückgedrängt, da der Normzweck des § 808 ZPO an die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers - Gewahrsamsinhabers -anknüpft. Der Gerichtsvollzieher hat daher nur den Gewahrsam zu prüfen, mag auch der Schuldner oder ein Dritter behaupten, ein anderer sei Eigentümer der Sache (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 808 Rn. 21).

Der notwendige alleinige Gewahrsam der Schuldnerin an dem gepfändeten Kfz bestand bzw. war zu vermuten. Gewahrsam bedeutet, die nach dem äußeren Anschein bestehende tatsächliche Zugriffsmöglichkeit eines Menschen auf eine Sache verbunden mit einem auf Grund dieser Umstände nach der Verkehrsauffassung anzunehmenden Gewahrsamswillen (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 808 Rn. 3). Dabei muss die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Schuldner für den Gerichtsvollzieher äußerlich erkennbar sein. Maßgeblich ist für diesen eine zusammenfassende Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 808 Rn. 3a). Dabei besteht für im Fahrzeugregister eingetragene Fahrzeughalter eine widerlegliche Gewahrsamsvermutung (AG Schöneberg, DGVZ 2012, 210).

Auch nach der Aussage der Zeugin .. war sie im Zeitpunkt der von der Obergerichtsvollzieherin vorgenommenen durchgeführten Pfändung am 25.3.2023 noch eingetragene Halterin des PKW Ford Kuga. Wie der räumliche Entzug des Fahrzeugs noch unter der Pfändung durch die Schuldnerin hinreichend dokumentiert, übte diese auch den bestehenden Gewahrsam aus. Ein (Mit-) Gewahrsam des an derselben Wohnadresse lebenden Lebensgefährten - des Klägers - war dagegen nicht anzunehmen. Die Regelung aus §§ 739 ZPO, 1362 Abs. 1 BGB, wonach hinsichtlich der im Besitz eines Ehegatten oder im Mitbesitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen vollstreckungsverfahrensrechtlich unwiderleglich der Alleingewahrsam desjenigen Ehegatten bzw. Lebenspartners vermutet wird, der Vollstreckungsschuldner ist (BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 739 Rn. 8), findet vorliegend keine Anwendung, da diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut lediglich für Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner Geltung entfaltet. Der außereheliche Lebensgefährte ist vielmehr vollstreckungsrechtlich wie jeder Dritte zu behandeln, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz gegeben ist. Besteht insoweit Mitbesitz mit einem Dritten, auf den § 739 ZPO keine Anwendung findet, kann die Vermutungswirkung nicht eingreifen (BeckOK ZPO/Ulrici, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 739 Rn. 6).

Die Schuldnerin .. ist jedoch alleinige Halterin des gepfändeten Ford Kuga. Der Kläger selbst ist nach eigener Einlassung Halter eines Ford Focus. Selbst wenn der Kläger auch über den Besitz eines Schlüssels die Möglichkeit der Nutzung haben sollte, wird nach der Verkehrsanschauung der alleinigen Halterin der Gewahrsam zugeordnet bzw. ein solcher zunächst widerlegbar vermutet.

Auch steht ein ggf. vorliegender fehlender Alleingewahrsam der Schuldnerin der Wirksamkeit der Pfändung nicht entgegen. Denn bei einem Verfahrensverstoß ist zunächst entscheidend, ob es sich um einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften handelt. Bei einem Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit, bei einer Vollstreckung ohne Vollstreckungstitel (BGH NJW 1988, 1026 [BGH 18.12.1987 - V ZR 163/86]) oder bei einer Pfändung ohne die Kenntlichmachung der Pfändung ist die Pfändung nichtig. Bei allen anderen Verfahrensfehlern - auch bei unrichtiger Beurteilung des Gewahrsams - ist die Pfändung wirksam, aber mit Rechtsbehelfen anfechtbar (BeckOK ZPO/Uhl, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 808 Rn. 34). Insoweit wurde die Pfändung vom 25.3.2023 jedoch nicht mit dem insoweit statthaften Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung angefochten.

Eine wirksame Pfändung des PKW Ford Kuga ist gegeben und damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

Die zunächst ordnungsgemäß, unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften vollzogene Pfändung hat die Verstrickung, sowie ein Verfügungsverbot für den Schuldner zur Folge (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 803 Rn. 32). Regelmäßig entsteht im Falle der Pfändung über die Verstrickung hinaus als weitere selbständige Folge der Pfändung ein Verfügungsverbot i.S. eines relativen Verbots nach §§ 135, 136 BGB. Im Falle der Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher wird ein behördliches Verfügungsverbot begründet. Gemäß § 135 BGB bewirkt es einen bürgerlich-rechtlichen Schutz des Gläubigers, indem rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners über den Vollstreckungsgegenstand ihm gegenüber unwirksam bleiben. Es entfällt wieder bei Beendigung der Verstrickung durch Verwertung oder Freigabe seitens des Vollstreckungsorgans (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 803 Rn. 56). Auch durch die widerrechtliche Beseitigung des zuvor von der Obergerichtsvollzieherin Lünzmann angebrachten Pfandsiegels wurde die einmal begründete Verstrickung nicht aufgehoben. Ein Verfügungsverbot der Schuldnerin .. wurde vielmehr als Folge der eingetretenen Verstrickung zumindest gegenüber dem Gläubiger begründet.

Dem Kläger steht an dem im Eigentum der Schuldnerin .. stehenden PKW Ford Kuga, Fahrzeug-Ident-Nr. .. kein die Veräußerung hinderndes Recht in Form eines eigenen Eigentumsrechts zu. Denn der Kläger hat infolge des über die Verstrickung begründeten Verfügungsverbots der Schuldnerin .. in Vollziehung des Kaufvertrages durch dingliche Einigung und Übergabe des Pkws kein Eigentum an dem Pfandgegenstand erworben.

Soweit der Kläger behauptet, den Kaufvertrag über den PKW Ford Kuga bereits am 18.3.2023 mit der Schuldnerin .. abgeschlossen und gleichzeitig dinglich vollzogen zu haben, konnte er den ihm obliegenden Nachweis des Eigentumserwerbs in Vollziehung des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung des Gerichts nicht führen. Zwar begründet der zwischen dem Kläger und der Schuldnerin .. geschlossene schriftliche Kaufvertrag als Privaturkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der dort perpetuierten Erklärungen, diese entfaltet jedoch keine Beweiskraft hinsichtlich der Umstände der Abgabe der Erklärung wie Zeit und Ort, weshalb ein in der Privaturkunde enthaltenes Datum nur beweist, dass es vom Aussteller stammt, nicht aber, dass es richtig angegeben wurde (Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 416 Rn. 4).

Die Kopie des Kaufvertrages, welcher auf den 18.3.2023 datiert ist, wurde der Obergerichtsvollzieherin .. erstmalig mit Schreiben vom 25.3.2023 - dem Tag der Pfändung - zur Kenntnis gebracht. Die Zeugin .. hat insoweit den Erhalt des von dem Kläger verfassten Schreibens bestätigt.

Den Abschluss sowie den dinglichen Vollzug des Kaufvertrages bereits unter dem 18.3.2023 hat der Kläger dagegen zu der Überzeugung des Gerichts nicht nachweisen können.

Der Kläger hat sich im Zuge seiner Anhörung als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2023 dahingehend eingelassen, sich zusammen mit der Schuldnerin ..e sowie dem Zeugen .. am 18.3.2023 gegen 9:30 Uhr zum Frühstück getroffen zu haben. Gegen 12:00 Uhr habe der Zeuge .. sie wieder verlassen, da er noch einen weiteren Termin gehabt hätte. Während des Frühstücks habe man über die Gesamtsituation gesprochen, insbesondere darüber, dass das Fahrzeug des Klägers defekt gegangen sei und er infolgedessen Ersatz benötige. Mehr als Scherz habe er geäußert, das Fahrzeug der Schuldnerin .. stünde zur Verfügung, da sie im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt bekommen habe, einen Firmenwagen zu Verfügung gestellt zu bekommen. Nachdem man dies diskutiert habe, habe man einen Kaufvertrag heruntergeladen und ausgefüllt. Gegenstand der Besprechung am 18.3.2023 sei auch die Aufstellung derjenigen Auslagen gewesen, die der Kläger zu Gunsten der Schuldnerin .. getätigt habe. Im Anschluss seien dem Kläger von dessen Lebensgefährtin - der Zeugin .. - die Papiere übergeben worden. Für den 4.4.2023 habe der Kläger bereits einen Termin bei dem Straßenverkehrsamt gehabt, um die Umschreibung vorzunehmen. Am Tag der Pfändung sei er durch das Klingeln geweckt worden und er habe der Obergerichtsvollzieherin die Tür geöffnet. Diese habe ihm gegenüber mitgeteilt, die Schuldnerin Frau .. sprechen zu wollen. Dieser habe die Obergerichtsvollzieherin .. ziemlich rüde mitgeteilt, den Wagen pfänden zu wollen und habe die Herausgabe der Papiere verlangt. Sie habe für den Fall der Weigerung gedroht, mit der Polizei zurückzukommen. Seine Lebensgefährtin habe sehr emotional reagiert, habe sich den Schlüssel genommen und sei mit dem Fahrzeug weggefahren. Der Kläger habe sie telefonisch überzeugen können, zurückzukehren und das Fahrzeug in einer Seitenstraße zu stellen.

Die Zeugin .. hat zunächst bestätigt, noch Verbindlichkeiten gegenüber der beklagten Partei zu haben und zunächst Eigentümerin des Ford Kuga gewesen zu sein. Sie hat jedoch weiter angegeben, das Eigentum an dem Fahrzeug am 18.3.2023 abgegeben zu haben. Die Zeugin hat dies damit begründet, dem Kläger noch Geld zu schulden und gleichzeitig von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen zu haben. Nach den näheren Umständen gefragt hat die Zeugin .. ausgeführt, am damaligen Tag den Zeugen .. zum Frühstück zu Gast gehabt zu haben. Sie hätten zusammen in der Küche gesessen. Zunächst habe man "über das ganze Geld" gesprochen. Die Tochter der Zeugin .. habe für eine Abschlussveranstaltung im Ausland ein Abschlusskleid benötigt. Die Zeugin habe nicht gewusst, wie sie dieses finanzieren solle. Daraufhin habe der Zeuge .. die Idee gehabt, dass draußen das Fahrzeug Ford Kuga stünde und die Zeugin gleichzeitig über einen Dienstwagen verfüge. Er habe sie noch darauf aufmerksam gemacht:

"Was willst du mit zwei Fahrzeugen."

Daraufhin hätten sie "kurzfristig" beschlossen, dass der Kläger den PKW Ford übernimmt und hierfür die Schulden erlassen werden. Die Zeugin .. hat hierzu ebenfalls bestätigt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Liste vorgelegen habe, welche die Verbindlichkeiten aufgelistet habe. Die Zeugin .. konnte jedoch nicht mehr angeben, welche Summe sie dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt schuldete.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Zeugin .. weiter ausgeführt, zunächst den heruntergeladenen Kaufvertrag ausgefüllt und unterzeichnet zu haben. Bei der Ermittlung des Kaufpreises von 3.999 € habe man sich an dem Wert des Wagens orientiert. Über diesen Wert habe sie sich bereits im Vorfeld über Internetportale informiert. Die Zeugin hat diese Wertermittlung zunächst für das Gericht schlüssig damit begründet, im Zuge einer bereits in der Vergangenheit vollzogenen Pfändung des Fahrzeugs sich über dessen Wert informiert zu haben. Die gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten hätten jedoch den Wert des Fahrzeugs überstiegen.

Der Zeuge .. sei am späten Vormittag erschienen und bis ca. 13:00 Uhr geblieben. Im direkten Anschluss hat die Zeugin .. diese Angaben dahingehend korrigiert, dass der Zeuge .. "so bis 13:00/14:00 Uhr" geblieben sei. Man habe zwischen 12 und 13:00 Uhr "über die Sache mit dem PKW gesprochen". Zur Umsetzung des Verkaufes habe sie Papiere und Schlüssel übergeben. Der Kläger habe auch geäußert, am nächsten Tag einen Termin bei dem Straßenverkehrsamt zur Ummeldung zu machen, nachdem sie ihn aufgefordert habe, die Abmeldung vorzunehmen. Am 25.3.2023 habe sie mit dem Schlüssel des Lebensgefährten, welcher zusammen mit anderen Schlüsseln unmittelbar im Bereich der Tür aufgehängt gewesen sei, genommen und zum Fortfahren des PKWs genutzt.

Auf die Pfändung des Fahrzeugs angesprochen, hat die Zeugin .. angegeben, Kenntnis von dem eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren gehabt zu haben. Sie habe der Obergerichtsvollzieherin als auch dem Gläubiger mehrfach eine Ratenzahlung angeboten, die jedoch von dieser Seite nicht angenommen worden sei. Vielmehr habe die Obergerichtsvollzieherin .. "eines Tages" geklingelt und gegenüber der Schuldnerin eröffnet, nunmehr das Auto pfänden zu wollen. Zu diesem Zweck habe sie bereits das Pfandsiegel an dem Fahrzeug angebracht. Für die Zeugin sei dies ein "Schock" gewesen. Als die Obergerichtsvollzieherin angekündigt habe, mit der Polizei zurückzukehren und das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei sie in "Panik verfallen" und mit dem Fahrzeug weggefahren. Zunächst hat die Zeugin hierzu näher ausgeführt, noch im Schlafanzug losgefahren, jedoch nur bis zur "Ecke" gekommen zu sein und dann wieder umgedreht zu haben. Erst auf Vorhalt des Gerichts hat die Zeugin nunmehr bestätigt, von dem Kläger angerufen und zurückgerufen worden zu sein. Noch beim Losfahren habe sie die Fensterscheibe heruntergelassen und gegenüber der Obergerichtsvollzieherin geäußert:

"Das Auto gehört mir nicht, das Auto gehört mir nicht!".

Diese habe jedoch hierauf nicht reagiert, da sie dabei gewesen sei zu telefonieren. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin hat die Zeugin .. geäußert, gegenüber der Obergerichtsvollzieherin am 25.3.2013 nicht geäußert zu haben, der gepfändete PKW stünde nicht mehr in ihrem Eigentum. Dies sei ggf. von dem Kläger mitgeteilt worden. Wenn die Zeugin .. auf weitere Nachfrage der Beklagtenvertreterin ausgesagt hat, gegenüber der Obergerichtsvollzieherin erwähnt zu haben, das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit zu benötigen, ist dies vor dem Hintergrund des zuvor erläuterten Umstands, innerhalb des neuen Arbeitsverhältnisses einen Dienstwagen zur Verfügung zu haben, nicht schlüssig. Die weitergehende Behauptung der Zeugin .. diese Angabe gegenüber der Obergerichtsvollzieherin noch dahingehend ergänzt zu haben, nunmehr einen Dienstwagen zu bekommen, ist ihrerseits nicht glaubhaft, denn hiermit konterkariert sie die zuvor vorgenommene Erläuterung, auf die Nutzung des gepfändeten Fahrzeugs angewiesen zu sein. Nachdem die Beklagtenvertreterin die Einlassung des Klägers aus der Klageerwiderung vorgehalten hatte, hat die Zeugin .. eine Korrektur ihrer vorangegangenen Aussage vorgenommen, indem sie nunmehr angegeben hat, nicht mehr genau zu wissen, welche Äußerung sie gegenüber der Obergerichtsvollzieherin getätigt habe. Die Zeugin war sich allein sicher, noch im Fahrzeug sitzend gegenüber der Obergerichtsvollzieherin geäußert zu haben, dass "dies nicht mehr ihr Fahrzeug" sei. Die Zeugin hat auch nicht mehr gewusst, ob der Kläger selbst gegenüber der Obergerichtsvollzieherin erwähnte, die Zeugin .. benötige das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit.

Die Zeugin .. hat jedoch bestätigt, sich bewusst darüber zu sein,

"dass im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs an Herrn .. und Erlass eines Teils der Schulden anderen Gläubiger das Fahrzeug nicht zur Verfügung hatten."

Die Aussagen der Zeugin .. stehen bereits im Widerspruch zu den schriftlichen Einlassungen des Klägers aus der weiteren Replik vom 23.5.2023. Danach war der Kläger selbst bei der Pfändung des Fahrzeugs nicht anwesend und habe auch keine Auskunft zur Sache gegeben. Nach der hierzu im Widerspruch stehenden Aussage der Zeugin .., aber auch zu der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2023, war der Kläger bei dem Ausspruch der Pfändung gegenüber der Schuldnerin .. anwesend. Wenn der Kläger sich im Schriftsatz vom 23.5.2023 dahingehend eingelassen hat, zu bestreiten, dass die Zeugin .. gegenüber der Obergerichtsvollzieherin nicht mitgeteilt habe, dass der Wagen im Eigentum des Klägers stünde, ist dies so zu verstehen, die Zeugin .. habe vielmehr diesen Umstand gegenüber der Obergerichtsvollzieherin offengelegt. Im Widerspruch hierzu ist die Zeugin .. dem entgegengetreten und hat vielmehr angegeben, gegenüber der Obergerichtsvollzieherin geäußert zu haben, das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit zu benötigen. Dies wiederum steht im direkten Widerspruch zu der Einlassung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.05.2023, in dem ausdrücklich in Abrede gestellt wurde, die Schuldnerin .. habe eine solche, gegenüber der ausgesprochenen Pfändung erhobene Einwendung getätigt.

Die Aussage der Zeugin .. steht auch im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen .., der zunächst allein bestätigen konnte, am 18.3.2023 zum Frühstück eingeladen gewesen zu sein und den gemeinsamen Wohnsitz des Klägers sowie der Zeugin .. in dem Zeitraum zwischen 9:30 Uhr und "bestimmt" 13:30 Uhr aufgesucht zu haben. Wenn der Zeuge .. befragt nach dem eigentlichen Kerngeschehen der behaupteten Veräußerung des Fahrzeugs angegeben hat, die Initiative hierzu sei von dem Kläger ausgegangen, entspricht dies zwar der Einlassung des Klägers, steht jedoch im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin .., welche abweichend hierzu angegeben hatte, die "Idee" hierzu habe der Zeuge .. gehabt. Die weiteren Abläufe und Umstände hat der Zeuge .. jedoch abweichend zu der Zeugin .. angegeben. So hat der Zeuge .. lediglich ausgesagt, der vereinbarte Kaufpreis hätte gezahlt werden sollen. Dies steht im Widerspruch zu der Einlassung des Klägers sowie der Aussage der Zeugin .., wonach ausdrücklich eine Verrechnung mit bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei dem Kläger erfolgen sollte, wobei die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten durch eine bei dem Gespräch vorliegende Auflistung dokumentiert gewesen sein soll. Auch auf Nachfrage des Gerichts verbunden mit dem Hinweis, ein Kaufpreis müsse nicht immer bar beglichen, sondern könne auch mit bestehenden Forderung verrechnet werden, hat der Zeuge .. ausdrücklich geäußert, dass nach seiner Erinnerung darüber nicht gesprochen wurde. Auch hat der Zeuge .. abweichend von den Angaben der Zeugin .. ausdrücklich ausgesagt, von einer Auflistung von Schulden der Schuldnerin, welche Gegenstand des damaligen Gesprächs gewesen sein soll, "nichts zu wissen". Selbst unter ausdrücklichem Vorhalt der Schuldnerliste, hat der Zeuge .. lediglich angegeben, dass ein Halterwechsel habe stattfinden sollen. Wenn nach der Aussage der Zeugin .. Gegenstand des gemeinsamen Gesprächs bei dem Frühstück ihre finanziellen Verhältnisse, die Veräußerung des Fahrzeugs und die Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises mit bestehenden und über eine Auflistung dokumentierten Verbindlichkeiten gewesen sein sollen, ist zu erwarten, dass der Zeuge .. als Gesprächsteilnehmer diese Umstände zur Kenntnis genommen und eine dahingehende Erinnerung hat. Der Zeuge .. hat dies jedoch ausdrücklich nicht bestätigen können. Auch die von der Zeugin .. angegebene "Vorgeschichte", nämlich Geldprobleme zu haben bzw. Geld zu benötigen, hat der Zeuge .. als Gegenstand des Gesprächs nicht bestätigen können. Auch den ausweislich der Aussage der Zeugin .. ausdrücklich thematisierten Finanzbedarf für ein Abendkleid der Tochter der Schuldnerin hat der Zeuge .. als Gegenstand des Gesprächs nicht bestätigen können. Als der Zeuge .. aufgefordert wurde, die näheren Umstände und den Ablauf des Kaufvertragsabschlusses darzulegen, wurden seine Angaben zunehmend schematischer und wenig konkret. So hat der Zeuge .. lediglich angegeben:

"Der Kaufvertrag ist dann fertiggemacht worden, das habe ich selbst gesehen".

Aber woher der Kaufvertrag kam und wie dieser ausgefüllt wurde - handschriftlich oder über die Tastatur - hat der Zeuge nicht angeben können. Er hat lediglich angegeben, die Papiere seien übergeben worden. Auf den Vorhalt, die Übergabe der Papiere erfolge regelmäßig Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufpreises, hat der Zeuge lediglich geäußert:

"so mag das mit dem Geld vielleicht später gemacht worden sein, als ich bereits weg war."

Eine schlüssige Darlegung der Abwicklung des Kaufvertrages hat der Zeuge gegenüber dem Gericht nicht darlegen können. Auf weiteren Vorhalt der abweichenden Aussage der Zeugin .. hat der Zeuge .. lediglich geäußert, hierzu nichts sagen zu können. Dabei schaute der Zeuge nach links und rechts und wich dem direkten Blickkontakt des Vorsitzenden aus. Auf weitere Nachfrage des Klägervertreters hat der Zeuge ergänzend geäußert, es sei beim Frühstück häufig so, dass jemand rausgehe. Er habe nicht so genau darauf geachtet. Er hat dies damit begründet, dies sei nicht "meine Sache" gewesen. Im Widerspruch hierzu hat er zuvor angegeben, die Fertigstellung des Kaufvertrages selbst gesehen zu haben. Er hat dies weiter bekräftigt mit der Angabe, dabei gewesen zu sein. Auf den Vorhalt der Widersprüche hat sich der Zeuge zunehmend darauf zurückgezogen, nicht alles wahrgenommen zu haben. Er hat dann jedoch angegeben, dabei gewesen zu sein,

"als das mit dem Vertrag gemacht wurde, als dieser unterschrieben wurde."

Bei dem vorangegangenen Ausfüllen des Vertrages sei er jedoch nicht dabei gewesen. Dies steht bereits im Widerspruch zu seiner eigenen vorangegangenen Aussage, wonach er anwesend gewesen sei, als der Vertrag "fertiggemacht" wurde. Abweichend hiervon hat er im Zuge der späteren Vernehmung angegeben, der Kaufvertrag sei schon fertig gestellt gewesen. Er habe insoweit das Gefühl gehabt, der Vertrag sei bereits "fertig gewesen". Er habe keine konkrete Erinnerung daran, wie der Vertrag erstellt wurde und ob darüber gesprochen wurde. Vielmehr habe der Vertrag dort schon gelegen, als er gekommen sei. Diese letzten Angaben stehen nicht nur im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin .., sondern auch zu seinen vorangegangenen Angaben.

Die Aussage des Zeugen .. steht im Widerspruch zu der Einlassung des Klägers sowie der Aussage der Zeugin ... Weder die von der Zeugin .. dargelegte Gesprächssituation, aus der sich die Entscheidung zum Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger entwickelt haben soll, noch die Vereinbarung über die Verrechnung des Kaufpreises mit bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin hat der sich auch in Bezug auf seine eigenen Angaben widersprüchlich einlassende Zeuge .. bestätigen können.

Wenn der Kläger in der Anspruchsbegründung vom 11.4.2023 dargelegt hat, die Übereignung sei nach § 930 BGB erfolgt, findet dies - zumindest in einer Parallelwertung in der Laiensphäre - keine Entsprechung in der Darstellung des vermeintlichen Verkaufs durch die Zeugen. Denn die Regelung aus § 930 BGB erfasst für den Fall, dass der Eigentümer im Besitz der Sache ist, die Möglichkeit der Ersetzung der Übergabe durch die Begründung eines Besitzmittlungverhältnisses kraft dessen jemand einem anderen gegenüber zum Besitz berechtigt und verpflichtet ist. Dabei ist ein abstraktes Besitzkonstitut nicht ausreichend. Der Kläger hat bereits keine konkrete Darlegung vorgenommen, welches Besitzkonstitut zwischen ihm und der Schuldnerin vereinbart worden sein soll. Eine Darlegung eines konkreten Sachverhalts, welcher als Begründung eines solchen Besitzkonstituts hätte gewertet werden können, hat weder der Kläger im Rahmen seiner Einlassung als Partei, noch die Zeugen vorgenommen. Vielmehr behauptet der Kläger, ihm gegenüber seien die Schlüssel und Papiere herausgegeben worden. Zumindest die Zeugin .. hat dies bestätigt. Der Zeuge Hemke dagegen hat sich allein an die Übergabe der "Papiere" erinnert. Auch insoweit waren die Aussagen nicht inhaltlich deckungsgleich.

Die Aussage der Zeugin .. stehen auch im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin .., zumindest in Bezug auf den Ablauf der Pfändung des Pkw am 25.3.2023. Zwar hat die Zeugin .. die Reaktion der Schuldnerin auf die ihr gegenüber ausgesprochene Pfändung des PKWs insoweit bestätigt, als dass die Schuldnerin geäußert habe, den Pkw für die Arbeit zu benötigen. Die von der Zeugin .. darüber hinaus dargelegte Ergänzung, nunmehr einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, hat die Zeugin .. wiederum nicht bestätigen können. Die Zeugin .. hat weiter ausgesagt, weder die Schuldnerin, noch der Kläger hätten im Zeitpunkt der Vornahme der Pfändung geäußert, den Pkw stünde nicht mehr im Eigentum der Schuldnerin. Entgegen der Einlassung des Klägers aus der Replik war dieser auch während des gesamten Vorgangs anwesend und hätte eine dahingehende Einwendung gegenüber der ausgesprochenen Pfändung gegenüber der Obergerichtsvollzieherin vorbringen können. Nach der weiteren Aussage der Zeugin .. verhielt sich der Kläger auch keinesfalls passiv. Vielmehr forderte er zum Schluss nach der glaubhaften Darstellung der Zeugin diese auf, ihr Fahrzeug von dem Grundstück zu entfernen. Der Kläger hinterließ auch in der Verhandlung einen wortgewandt und aktiv teilnehmenden Eindruck. Von einem Eigentümer von solcher Wesensart wäre nach lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass er auf sein bestehendes Eigentum hinweist, wenn unmittelbar innerhalb seines Wahrnehmungs- und Reaktionsbereichs auf dieses Eigentum - aus seiner Sicht widerrechtlich - zugegriffen wird.

Die weitere Darstellung des Ablaufs deckt sich im äußeren Geschehensablauf mit der Aussage der Zeugin ... Danach begab sich die aufgebrachte Schuldnerin zum Pkw und fuhr im Bademantel fort, als sich die Zeugin .. zum Telefonieren ein Stück zurückgezogen hatte. Auch hat die Zeugin .. bestätigt, die Schuldnerin habe noch im Fahrzeug das Wort an sie gerichtet. Doch entgegen der Aussage der Zeugin .. verwies sie dabei nicht auf die fehlende Eigentümerposition, sondern vielmehr darauf, nunmehr zur Polizei fahren zu wollen. Dabei war die Aussage der Zeugin .. insoweit mit individuellen Details versehen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben stützen. So hat die Zeugin .. ergänzend angeführt, die Schuldnerin habe sie noch aus dem Fahrzeug heraus ergänzend zu der Ankündigung, nunmehr zu der Polizei fahren zu wollen, gefragt, wo es "denn zu der Polizei ginge". Die Zeugin hat noch zum Ausdruck gebracht, dies als grotesk empfunden zu haben. Das von der Zeugin .. geschilderte Verhalten der Schuldnerin ist auch lebensnäher, als die Darstellung der Schuldnerin selbst. Auch nach deren Aussage beabsichtigte sie zunächst, mit dem Fahrzeug zu der Polizei zu fahren. Besteht eine solche Absicht erscheint es dem Gericht auch nachvollziehbarer und in der Situation schlüssiger dieses beabsichtigte Verhalten anzukündigen, als auf die fehlende Eigentümerposition hinzuweisen. Die Eigentumssituation hat dagegen keinen unmittelbaren Bezug zu der Handlungssituation, in der sich die Schuldnerin befand.

Auch insoweit steht die Aussage der Zeugin .. im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Zeugin ...

Aufgrund der erheblichen Widersprüche im Aussageverhalten der Zeugin .., zum einen zu der Einlassung des Klägers selbst, aber auch zu den Aussagen der Zeugin .. und .., hat das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin .., die einer Überzeugungsbildung auf dieser Grundlage entgegenstehen.

Das Gericht hat daher keine Überzeugung dahingehend begründen können, die Schuldnerin - die Zeugin .. - habe den streitgegenständlichen Pkw bereits am 18.3.2023 an den Kläger veräußert und den dinglichen Vollzug dieses Verpflichtungsgeschäftes dann unmittelbar im Anschluss mit der Folge vorgenommen, das Eigentum an dem Pkw erworben zu haben.

Der mit Schreiben vom 25.3.2023 übermittelte und auf den 18.3.2023 datierte Kaufvertrag über den Pkw Ford Kuga wurde nach Überzeugung des Gerichts erst nach der vollzogenen Pfändung am 25.3.2023 abgeschlossen und gegebenenfalls durch dingliche Übereignung vollzogen. Aufgrund der wirksamen Verstrickung und des hierdurch begründeten relativen Verfügungsverbots war die dingliche Übereignung zumindest gegenüber dem Zwangsvollstreckungsgläubiger - hier dem Beklagten - nicht wirksam.

Doch selbst wenn ein Vollzug des Kaufvertrages über das dingliche Verfügungsgeschäft vor der Pfändung vom 25.3.2023 angenommen wird, war ein solcher wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach Maßgabe von § 134 BGB nichtig.

Ein Gesetz i.S.d. § 134 BGB muss die Vornahme eines nach seiner allgemeinen Natur grundsätzlich rechtlich möglichen Rechtsgeschäfts wegen seines Inhalts bzw. des mit ihm bezweckten Erfolgs oder auf Grund besonderer Umstände seiner Vornahme untersagen (OLG Koblenz BeckRS 2020, 37663; BeckOK BGB/Wendtland, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 134 Rn. 9).

Ein solches Verbotsgesetz ist § 288 Abs. 1 StGB "Vereiteln der Zwangsvollstreckung". Den Straftatbestand hat die Schuldnerin Schlimmbach-Otare objektiv und subjektiv erfüllt.

Die vom objektiven Tatbestand geforderte drohende Zwangsvollstreckung lag im Zeitpunkt der Tat vor. Insoweit ist auf das von der klagenden Partei selbst vorgelegte Schreiben der Obergerichtsvollzieherin .. vom 1.12.2022 zu verweisen, indem sie gegenüber der Schuldnerin .. den bestehenden Zwangsvollstreckungsauftrag anzeigt und gleichzeitig die Pfändung in das bewegliche Vermögen sowie die Sofortabnahme der Vermögensauskunft als von dem Gläubiger beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ankündigt.

Mit dem dinglichen Vollzug des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages durch Übereignung des PKWs hat die Schuldnerin .. eine Veräußerung von Bestandteilen des Vermögens i.S.d. Verbotsnorm vorgenommen. Die Veräußerung erfasst jede rechtliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert durch Rechtsgeschäft aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet, ohne dass dem Schuldner der volle Gegenwert zufließt (LK-StGB/Schünemann Rn. 28; BeckOK StGB/Schmidt, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 288 Rn. 9), sodass sich die Möglichkeit der Befriedigung des Gläubigers verringert. Wird der Vermögensabfluss in vollem Umfang kompensiert ist der Tatbestand dagegen nicht erfüllt. Bei einem Geschäft mit kongruenter Deckung liegt somit keine Veräußerung i.S.d. § 288 StGB vor. Erfasst werden solche Veräußerungen nicht, durch die ein anderer Gläubiger befriedigt wird, der zeitlich und inhaltlich die entsprechende Leistung des Schuldners beanspruchen kann. Denn dadurch erbringt der Schuldner eine kongruente Deckung; das dadurch bewirkte Erlöschen der befriedigten Forderung mindert das Schuldnervermögen nicht (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2022, StGB § 288 Rn. 29). Dagegen ist der Tatbestand der Veräußerung i.S.v. § 288 StGB im Falle der Befriedigung eines Gläubigers erfüllt, wenn diesem eine inkongruente Deckung gewährt wird, auf die dieser in dieser Form oder zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch hat.

Bei der "Veräußerung" des PKWs an den Kläger war ein solches Geschäft mit inkongruenter Deckung gegeben. Auch wenn formal ein Kaufgeschäft vorlag, entspricht dieses Rechtsgeschäft wirtschaftlich einer Rückführung einer behaupteten Darlehensverbindlichkeit der Schuldnerin .. gegenüber dem Kläger. Denn nach der Einlassung des Klägers und der Aussage der Zeugin .. schuldete die Zeugin dem Kläger aus gewährten Darlehen die Rückzahlung der verauslagten Summen. Die "Rückführung" der Darlehen erfolgte durch Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises mit den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfolgte die Erfüllung der Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens durch Übereignung des PKWs in Höhe der vereinbarten Kaufsumme.

Eine solche Erfüllung der aus dem gewährten Darlehen begründeten Verpflichtung zur Rückzahlung durch Übereignung eines Gegenstands ist als ein Geschäft mit inkongruenter Deckung zu werten, denn der Darlehensgläubiger hat auf eine Befriedigung in dieser Form keinen Anspruch. Ebenso wie bei der Pflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich auch bei der Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers um eine Geldschuld (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 45). Die Erfüllung erfolgt durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages; nicht durch Übereignung von einzelnen Vermögensgegenständen zur Kompensation des Rückzahlungsanspruchs.

Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls gegeben.

Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ist zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, der sich auf die Tathandlung, das Vorliegen eines dem Vollstreckungszugriff unterliegenden Vermögensbestandteils sowie auf das Drohen der Zwangsvollstreckung beziehen muss. Der Täter muss also auch wissen, dass er Schuldner des Gläubigers ist. Dabei genügt sein Bewusstsein, dass der Gläubiger überhaupt im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen will; er braucht nicht zu wissen, dass der Gläubiger eine bestimmte, etwa gerade die verheimlichte Sache pfänden will (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2022, StGB § 288 Rn. 37).

Die Schuldnerin .. war nach eigener Aussage das bereits laufende Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt. Ihr gegenüber war angekündigt worden, die Zwangsvollstreckung nach Antrag des Gläubigers durch Pfändung in ihr bewegliches Vermögen betreiben zu wollen. Ebenso war der Schuldnerin der Anspruch des Beklagten - ihres Gläubigers - aus den erwirkten rechtskräftigen Titeln bekannt.

Zum Vorsatz hinzutreten muss die Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln. Neben zielgerichtetem Wollen reicht auch direkter Vorsatz aus. Es ist ausreichend, wenn der Täter sicher weiß oder als sicher und von seinem Willen umfasst voraussieht, dass der Vereitelungserfolg eintreten wird. Absicht i.S. Des § 288 StGB ist also als Ausschluss bedingten Vorsatzes zu verstehen. Sie bedeutet nicht, dass der Täter sich eine Vereitelung zum Endzweck gesetzt haben muss; es genügt, wenn er diese als notwendige unvermeidliche Tatfolge vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat (MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2022, StGB § 288 Rn. 40).

Nach der eigenen Aussage der Zeugin .. war dieser bewusst, dass im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs an den Kläger und der Erlass eines Teils der Schulden anderen Gläubigern das Fahrzeug nicht mehr - zur Befriedigung der bestehenden Forderungen - zur Verfügung stand. Sie erkannte damit als notwendige unvermeidliche Folge ihres Vorgehens, den Pkw Ford Kuga im Wege der Veräußerung an den Kläger aus ihrer Vermögensmasse herauszunehmen und damit eine Befriedigung anderer Gläubiger zu vereiteln.

Unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin .. hat diese sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des § 288 StGB erfüllt, indem sie - vor der Pfändung - das Fahrzeug an den Kläger veräußerte und zum Vollzug dieser Veräußerung dinglich über dem Pkw verfügte. Wegen des hierdurch begründeten Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB war ein solches Verfügungsgeschäft nichtig.

Dem Kläger steht kein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Pkw Ford Kuga zu.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Wupper Richter am Amtsgericht