§ 85 NGefAG - Rückgriff gegen Verantwortliche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat. 2Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.