Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 85 NGefAG - Rückgriff gegen Verantwortliche

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder § 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 80 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.