Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 40 NLVO - Antrag und Verfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation entscheidet das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen. 2In ihm ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 3Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    die in § 36 bezeichneten oder ihnen gleichgestellte Nachweise,

  4. 4.

    Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,

  5. 5.

    eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,

  6. 6.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem in § 35 genannten Staat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten, auf die sich der Ausbildungsnachweis bezieht,

  7. 7.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen und

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, sind in deutscher Sprache, im Übrigen im Original oder beglaubigter Kopie und in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

(4) 1Der Empfang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats zu bestätigen. 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) 1Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2In den Fällen der Artikel 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Der Bescheid ist zu begründen. 4Er muss bei einem Defizit konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und, wenn ein Wahlrecht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 besteht, einen Hinweis auf das Wahlrecht enthalten. 5Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.