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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SSiegRdErl - Siegelführung der Schulen

Bibliographie

Titel
Bezeichnung und Siegelführung der Schulen
Redaktionelle Abkürzung
SSiegRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

2.1 Nach den in Niedersachsen geltenden Bestimmungen über Landessymbole führen das kleine Landessiegel

  • die öffentlichen Schulen; sie dürfen das Siegel nur in staatlichen Angelegenheiten und nur im hoheitlichen Bereich verwenden,

  • die anerkannten Ersatzschulen bei der Versetzung von Schülerinnen und Schülern, bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Verleihung von Berechtigungen (§ 148 NSchG); sie dürfen das Siegel nur bei den Schulformen und Fachrichtungen verwenden, für die nach § 148 NSchG die Anerkennung ausgesprochen worden ist.

Alle übrigen Schulen dürfen kein Landessiegel führen.

2.2 Die im kleinen Landessiegel zu führende Bezeichnung der öffentlichen Schulen richtet sich nach Nummer 1.1, die der anerkannten Ersatzschulen richtet sich grundsätzlich nach Nummer 1.1, ggf. i. V. m. dem Genehmigungsbescheid.

Bei anerkannten Ersatzschulen ist die Siegelumschrift mit dem Zusatz "Anerkannte Ersatzschule" zu versehen.

2.3 Zur Führung des kleinen Landessiegels ist grundsätzlich die Leiterin oder der Leiter der Schule berechtigt. Die Ermächtigung einer oder eines anderen Angehörigen der Schule zur Führung des kleinen Landessiegels kann von der Leiterin oder dem Leiter der Schule nur schriftlich erteilt werden.

Die Landessiegel sind unter Verschluss zu halten.

2.4 Die Beschaffung der von den Schulen zu führenden kleinen Landessiegel ist Sache der Schulträger.

2.5 Die zur Anfertigung von Landessiegeln befugten Firmen und die von diesen zu beachtenden Regelungen sind aus dem Bezugserlass zu b i. V. m. den vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf dessen Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen zu ersehen. Das kleine Landessiegel kann als Prägesiegel, Siegelmarke oder Farbdruckstempel verwendet werden. Es kann auch maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Soweit eine Schule das kleine Landessiegel regelmäßig in größerer Zahl auf Formblättern anzubringen hat, auf denen der dafür vorgesehene Raum nicht ausreicht, und dadurch wesentliche Bestandteile des Formblattes unleserlich werden könnten, darf die Schule dafür ein kleines Landessiegel mit einem Durchmesser von weniger als 3,5 cm führen, sofern das Wappen und die Umschrift erkennbar sind.

Soweit mehr als ein kleines Landessiegel mit der gleichen Beschriftung hergestellt wird, müssen sämtliche gleichartigen Landessiegel zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer versehen werden. Diese nummerierten Landessiegel sind von der Schule in einer Liste zu erfassen und nur gegen Empfangsbekenntnis an die zur Führung des kleinen Landessiegels ermächtigten Bediensteten auszuhändigen.

2.6 Nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 NArchG vom 25. 5. 1993 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. 5. 2018 (Nds. GVBl. S. 66), gehören Siegel zum "Schriftgut", das dem Niedersächsischen Landesarchiv im Originalzustand zur Übernahme anzubieten ist. Übernimmt das Niedersächsische Landesarchiv die von der Schule eingezogenen Landessiegel nicht, sind diese unverzüglich unbrauchbar zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 5. November 2021 (Nds. MBl. S. 1665, SVBl. S. 644)