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  • ab 01.01.1986 (aktuelle Fassung)

Art. 4 AGBSHGÄndG - Heranziehung kommunaler Körperschaften durch das Land

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
AGBSHGÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141030000000

(1) Die Gebietskörperschaften werden nach Maßgabe der

  1. 1.
    §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 28. November 1962 (Nieders. GVBl. S. 234) für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1980,
  2. 2.
    §§ 1 und 2 der Zweiten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 10. März 1963 (Nieders. GVBl. S. 145) für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. März 1970,
  3. 3.
    §§ 1 und 2 der Dritten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 28. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 293) für die Zeit vom 1. April 1970 bis zum 30. Juni 1979 und des Artikels I der Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 27. Juni 1979 (Nieders. GVBl. S. 169) für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 1980,
  4. 4.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 13. Dezember 1964 (Nieders. GVBl. S. 198) für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. März 1981,
  5. 5.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben der Kriegsopferfürsorge vom 25. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 47) mit Wirkung vom 1. April 1981,
  6. 6.
    §§ 1 bis 4 der Verordnung über die Heranziehung örtlicher Träger der Sozialhilfe und kreisangehöriger Gemeinden durch den überörtlichen Träger zur Durchführung von Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz (Heranziehungsverordnung-BSHG) vom 15. Dezember 1980 (Nieders. GVBl. S. 493) mit Wirkung vom 1. Januar 1981

zur Durchführung der dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge obliegenden Aufgaben herangezogen. Die Verwaltungskosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 5 und 6 können durch Verordnungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes, § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge in der Fassung dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden.