Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.04.1991, Az.: L 2 J 208/90

Rentenversicherung; Nachweis; Ausfallzeit; Arbeitsunfähigkeit; Facharbeiter; Verweisbarkeit; Gesamtergebnis; Beendigung; Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Rentenbescheid; Krankenkasse; Einzelfall

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
L 2 J 208/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0424.L2J208.90.0A

Fundstellen

  • Breith 1992, 125
  • SozVers 1991, 278

Amtlicher Leitsatz

War ein Versicherter nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung (bzw einer anschließenden Arbeitslosigkeit, § 1259 Abs 1 S 2 RVO) für die bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig iS der §§ 1259 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a RVO, 182 Abs 1 Nr 2 RVO aF (jetzt: § 44 SGB 5), so bedarf es für die Feststellung einer Ausfallzeit in einem Bescheid über den Versicherungsverlauf (§ 1325 Abs 2 RVO) bzw einem Rentenbescheid keines formalen Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende förmliche Feststellungen einer gesetzliche Krankenkasse oder behandelnden (Kassen-)Arztes. Die Feststellung muß bei Fehlen derartiger formaler Beweismittel nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (vgl § 128 SGG) unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs 2 SGB X) getroffen werden.