Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.04.1991, Az.: L 7 Ar 445/90

Leistungsfähigkeit; Ausschluß; Unterhaltsanspruch; Arbeitslosenhilfe; Absetzbarkeit; Lebensversicherung; Beiträge; Unterhaltsberechtigung; Fiktion

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
16.04.1991
Aktenzeichen
L 7 Ar 445/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0416.L7AR445.90.0A

Fundstelle

  • info also 1991, 137

Amtlicher Leitsatz

Verbleibt dem Leistungsempfänger auch bei Berücksichtigung (Anrechnung) eines Betrages, der der unterhaltsrechtlichen Leistungspflicht (Leistungsfähigkeit) einer als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Person nach § 1603 Abs 1 BGB entsprechen würde, Arbeitslosenhilfe in solcher Höhe, daß er nach § 1602 Abs 1 BGB nicht unterhaltsberechtigt (unterhaltsbedürftig) ist, so entfällt schon aus diesem Grunde sowohl die Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG als auch die Anwendung des § 137 Abs 1a AFG (fiktiver Unterhaltsanspruch).