Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)
Urt. v. 19.11.2014, Az.: 6 C 6288/14 VI
Vergütung von Pflegeleistungen i.R.e. Pflegevertrags für eine vollstationäre Pflege
Bibliographie
- Gericht
- AG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum
- 19.11.2014
- Aktenzeichen
- 6 C 6288/14 VI
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 37605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGOLDBG:2014:1119.6C6288.14VI.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Oldenburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 5.11.2014 durch die Richterin am Amtsgericht Biernoth für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.312,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.904,29. € für den Zeitraum 28.12.2013 bis 18.2.2013, auf einen Betrag von 1.600 € für den Zeitraum 19.2.2013 bis 25.3.2013, auf einen Betrag von 600 € für den Zeitraum 26.3.2013 bis 16.10.2013, auf einen Betrag von 1.904,29 € für den Zeitraum 21.01.2013 bis 16.10.2013, auf einen Betrag von 1.504,29 € für den Zeitraum vom 17.10.2013 bis 22.10.2013, auf einen Betrag von 504,29 € seit dem 23.10.2013, auf einen Betrag von 1.904,29 € seit dem 21.2.2013, auf einen Betrag von 1.904,29 € seit dem 21.3.2013 zu zahlen.
- 2.
Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 492,54 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2014 zu zahlen.
- 3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Der Streitwert wird auf 4.312,87 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütung einer vollstationären Pflege.
Die Klägerin betreibt unter dem Namen XXX ein privates Alten- und Pflegeheim in XXX. Der Beklagte befand sich bei der Klägerin zwischen Dezember 2012 bis einschließlich März 2013 in der vollstationären Pflege. Die vollstationäre Pflege setzt sich monatlich zusammen aus den Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung, sowie Investitionskosten, gerechnet jeweils 30,42 € Tage pro Monat. Der Beklagte befindet sich in der Pflegestufe I.
Die Klägerin stellte dem Beklagten die vollstationäre Pflege für den Monat Dezember 2012 in Höhe von 1.904,29 € mit Schreiben vom 30.11.2011 unter Fristsetzung zum 27.11.2012 in Rechnung. Für den Monat Januar stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 2.1.2013 die Kosten der vollstationären Pflege für den Monat Januar 2013 in Höhe von 1.904,29 € unter Fristsetzung zum 20.1.2013 in Rechnung. Gleiches tat die Klägerin für die vollstationäre Pflege für den Monat Februar 2013 mit Rechnung vom 02.02.2013 mit Fristsetzung zum 20.2.2013. Den Monat März 2013 berechnete die Klägerin 1.904,29 € ausweislich der Rechnung vom 2.3.2013 mit Fristsetzung zum 20.3.2013. Die ausstehenden Forderungen sind angemahnt worden.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Den Beklagten zu verurteilen, an Sie 4.312,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 1.904,29 € für den Zeitraum 8. 20.12.2013 bis 18.2.2013, auf einen Betrag von 1.600 € für den Zeitraum 19.2.2013 bis 25.3.2013, auf einen Betrag von 600 € für den Zeitraum 6. 20.3.2013 bis 16.10.2013, auf einen Betrag von 1.904,29 € für den Zeitraum 21.1.2013 bis 16.10.2013, auf einen Betrag von 1.504,29 € für den Zeitraum vom 17.10.2013 bis 2 20.10.2013, auf einen Betrag von 504,29 € seit dem 43 10. 2013, auf einen Betrag von 1.904,29 € seit dem 21.2.2013, auf einen Betrag von 1904,29 € seit dem 21.3.2013 zu Zahlen.
Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 492,54 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger behauptet, es habe ein Gespräch zwischen ihm und im Geschäftsführer der Klägerin gegeben, in dem es um einen noch zu zahlen Betrag von 3.000 € gegangen sei. Das Gespräch habe wenige Tage vor dem Auszug stattgefunden. Die Tatsache, dass es sich nur um einen Teilbetrag handeln solle, sei für ihn keineswegs ersichtlich gewesen, da kein Pflegevertrag existiert habe.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vergütung der Pflegeleistungen mit den Zeitraum Dezember 2012 bis März 2013.
Unstreitig ist zwischen den Parteien ein faktischer Pflegevertrag zu Stande gekommen. Der Beklagte hat unstreitig die Einrichtung so wie die Pflege durch die Klägerin für die streitgegenständlich Zeit in Anspruch genommen. Die Rechnungen sind dem Beklagten auch unstreitig zugegangen, so dass er bereits ausweislich der ersten Rechnung vom 30.11.2012, gegen die er keine Einwände erhoben hat, erkennen konnte, wie hoch der monatliche Betrag ist. Soweit der Beklagte dann im Folgenden die Einrichtung der Klägerin in Anspruch genommen hat und auf die Rechnungsstellungen auch im Folgenden nicht reagiert hat, ist ein konkludenter Vertragsschluss über die Leistung zu dem in der Rechnung genannten Tagessatz zu Stande gekommen.
Soweit der Beklagte behauptet, gegen Ende des Aufenthalts habe es eine Absprachen über die Zahlung von restlichen 3.000 € gegeben, ist dieser Vortrag nicht substantiiert. Aus dem Vortrag des Beklagten ist nicht erkennbar, dass er mit der Zahlung von 3.000 € tatsächlich sämtliche Forderungen gegenüber dem Beklagten, die diesem ausweislich der Rechnung bereits bekannt gewesen sind, getilgt sein sollten. Das Gespräch als solches ist unstreitig, indes weist die Klägerin darauf hin, dass es sich die Äußerung über die Zahlung von 3.000 € nicht auf auch die aktuellen Rückstände bezogen hätte.
Soweit der Beklagte jedoch behauptet, abweichend von der Rechnungsstellung eine Absprache über die Zahlung eines geringeren Betrages zum Zwecke der Erfüllung, ist der bezüglich der Absprache darlegungs- und beweisbelastet. An einem konkreten Vortrag zu einer solchen Absprache mangelt es.
Entsprechend war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Nebenforderungen folgen aus §§ 280, 286 ,288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.