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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage TMCHFAbrRdErl - Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz
Redaktionelle Abkürzung
TMCHFAbrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444
NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Anleitung und Aufklärung der Patientin oder des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum SelbstmanagementGOÄ-Nr. 33 analog

Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.
2Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je KalendertagGOÄ-Nr. 551 analog

Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen.

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 100 EUR je Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Auslagen von 100 EUR je Quartal dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungspflichtigen nachzuweisen.

Darüber hinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
3Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je KalendertagGOÄ-Nr. 600 analog

Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ - unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens - an diesen Tagen.

Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.
4Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligter Ärztin oder beteiligtem ArztGOÄ-Nr. 60

Die Leistung nach GOÄ-Nr. 60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärztinnen und Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.

Hinweis zu den Abrechnungsempfehlungen:

Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patientinnen und Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA III jeweils mit einer Ejektionsfraktion (EF) < 40 % gegeben. Bei Patientinnen und Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von zwölf Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch RdErl. vom 15. Januar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 25)